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OGH Rechtssatz RS0112598 (8ObS228/99h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112598 Entscheidungsdatum07.10.1999 Geschäftszahl8ObS228/99h NormZPO §243 Abs4; ZPO §440 Abs1; ZPO §440 Abs2; ZPO §448; ArbGerG §17 Abs1; ASGG §56; ASGG §59 Abs1 Z2; RATG §23 Abs6 RechtssatzDurch § 23 Abs 6 RATG sollte nach den Materialien im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Der Absicht des Gesetzgebers entsprach es, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle (§ 448 ZPO; § 243 Abs 4 ZPO), nicht aber auch für die schon bestehenden Einschränkungen bei der Anberaumung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs 1 und 2 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren bzw iVm § 17 Abs 1 ArbGerG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen finanziellen Ausgleich zu bewirken. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke verbietet sich eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG auf andere Fälle des Entfalls einer (ohnehin nur fakultativen) ersten Tagsatzung.Durch Paragraph 23, Absatz 6, RATG sollte nach den Materialien im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden.

Der Absicht des Gesetzgebers entsprach es, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle (Paragraph 448, ZPO; Paragraph 243, Absatz 4, ZPO), nicht aber auch für die schon bestehenden Einschränkungen bei der Anberaumung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins und 2 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren bzw in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ArbGerG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen finanziellen Ausgleich zu bewirken. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke verbietet sich eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG auf andere Fälle des Entfalls einer (ohnehin nur fakultativen) ersten Tagsatzung.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-07 8 ObS 228/99h

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.