OGH Rechtssatz RS0112599 (8ObS228/99h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112599 Entscheidungsdatum07.10.1999 Geschäftszahl8ObS228/99h NormZPO §243 Abs4; ZPO §440 Abs1; ZPO §440 Abs2; ZPO §448; ASGG §56; ASGG §59 Abs1 Z2; RATG §23 Abs6 RechtssatzIm arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs 6 RATG, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht geboten.Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des Paragraph 23, Absatz 6, RATG, wenn gemäß Paragraph 448, ZPO und Paragraph 56, ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht geboten.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-07 8 ObS 228/99h