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5Ob244/99i

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.10.1999 Geschäftszahl5Ob244/99i; 5Ob293/01a; 5Ob225/05g; 5Ob8/06x NormMRG idF 2.WÄG §16 Abs1 Z5;MRG in der Fassung 2.WÄG §16 Abs1 Z5;

MRG §46c;

RechtssatzDer Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt § 46c MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. Bei dieser rechtlichen Qualifikation ist nicht auf den mit dem Vormieter vereinbarten Verwendungszweck, sondern auf jene Vorstellungen abzustellen, die der Gesetzgeber des MRG mit dem in § 1 MRG verwendeten Begriff "Wohnung" verband.Der Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt Paragraph 46 c, MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. Bei dieser rechtlichen Qualifikation ist nicht auf den mit dem Vormieter vereinbarten Verwendungszweck, sondern auf jene Vorstellungen abzustellen, die der Gesetzgeber des MRG mit dem in Paragraph eins, MRG verwendeten Begriff "Wohnung" verband.

EntscheidungstexteTE OGH 1999/10/12 5 Ob 244/99i TE OGH 2001/12/18 5 Ob 293/01a Auch; nur: Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt § 46c MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. (T1) Auch; nur: Der Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt Paragraph 46 c, MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. (T1) TE OGH 2006/03/07 5 Ob 225/05g Auch TE OGH 2006/04/04 5 Ob 8/06x Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0112531

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.