RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.10.1999 Geschäftszahl7Ob328/98f; 3Ob316/01v; 4Ob235/03t NormCMR Art30 Abs3; RechtssatzArt 30 Abs 3 CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im IV. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat schließt sich der in der Bundesrepublik Deutschland (vgl BGH in TranspR 1992, 135; Thume in Thume CMR Kommentar Art 29 RN 40, Art 30 RN 54 sowie Koller in TranspR Art 29 CMR RN 8) im Gegensatz zu den Lehrmeinungen Helms (Großkommentar Art 30 CMR RN 10) und Csoklichs (Einführung in das Transportrecht, 205 und 251) vertretenen Auffassung an.Artikel 30, Absatz 3, CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen römisch vier. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im römisch vier. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Artikel 29, CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat schließt sich der in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche BGH in TranspR 1992, 135; Thume in Thume CMR Kommentar Artikel 29, RN 40, Artikel 30, RN 54 sowie Koller in TranspR Artikel 29, CMR RN 8) im Gegensatz zu den Lehrmeinungen Helms (Großkommentar Artikel 30, CMR RN 10) und Csoklichs (Einführung in das Transportrecht, 205 und 251) vertretenen Auffassung an. EntscheidungstexteTE OGH 1999/10/13 7 Ob 328/98f TE OGH 2002/09/19 3 Ob 316/01v nur: Art 30 Abs 3 CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im IV. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/120 nur: Artikel 30, Absatz 3, CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen römisch vier. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im römisch vier. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Artikel 29, CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/120 TE OGH 2004/03/16 4 Ob 235/03t nur T1; Veröff: SZ 2004/32 RechtssatznummerRS0112827
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