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OGH Rechtssatz RS0112710 (4Ob247/99y u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112710 Entscheidungsdatum23.10.2023 Geschäftszahl4Ob247/99y; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 9ObA77/05x; 1Ob172/07m; 4Ob139/17w; 1Ob1/20h; 7Ob121/22b; 6Ob191/23s NormABGB §16 ZPO § 274ZPO Paragraph 274 ZPO §305 Z4 ZPO §321 Abs1 Z5 ZPO §380 Abs1 EO §78 EO §382b EO §382c EO §402 Abs4 DSGVO allg RechtssatzJedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-19 4 Ob 247/99y Veröff: SZ 72/147 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 131/00m Vgl auch; Beisatz: Eine Tonbandaufnahme darf nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden. (T1) TE OGH 2001-09-27 6 Ob 190/01m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T2); Veröff: SZ 74/168 TE OGH 2005-06-06 9 ObA 77/05x Vgl auch TE OGH 2008-01-29 1 Ob 172/07m Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwertung des Transkripts einer verbotenen Tonbandaufnahme - keine Interessenabwägung. (T3); Veröff: SZ 2008/15 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-01-20 1 Ob 1/20h Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T4) TE OGH 2022-08-24 7 Ob 121/22b Vgl; Beisatz: Hier: Verwertung eines „Tatvideos“ im Provisorialverfahren zulässig. (T5) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 191/23s Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112710

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.