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{'item': ['3Ob79/99k', '1Ob228/00m', '7Ob218/00k', '5Ob42/02s', '5Ob194/02v', '5Ob233/04g', '8Ob153/06t', '5Ob173/10t', '5Ob175/10m', '5Ob174/10i', '4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112725 Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl3Ob79/99k; 1Ob228/00m; 7Ob218/00k; 5Ob42/02s; 5Ob194/02v; 5Ob233/04g; 8Ob153/06t; 5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 4Ob191/10g; 8Ob27/14z; 5Ob88/14y; 5Ob237/16p NormMRG §3 Abs2 Z2; MRG §3 Abs2 Z2 idF WRN 2006MRG §3 Abs2 Z2; MRG §3 Abs2 Z2 in der Fassung WRN 2006 RechtssatzDer zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-20 3 Ob 79/99k TE OGH 2000-11-28 1 Ob 228/00m Auch; Beisatz: Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjekts durch Malerei, Tapeten etc kann selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. (T1) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 218/00k Auch TE OGH 2002-02-26 5 Ob 42/02s Vgl auch; Beisatz: Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit eines Bestandobjektes ist für sich allein nicht ausschlaggebend. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 194/02v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-12-07 5 Ob 233/04g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-12-18 8 Ob 153/06t TE OGH 2010-10-21 5 Ob 173/10t Vgl aber; Beisatz: Seit der WRN 2006 befinden sich in § 3 Abs 2 Z 2 MRG zwei selbständige Tatbestände für die Verpflichtung des Vermieters, Arbeiten im vermieteten Objekt vorzunehmen, nämlich neben der Verpflichtung zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses nunmehr auch die Verpflichtung zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. (T3); Beisatz: Beide Tatbestände weisen unterschiedliche Voraussetzungen auf und haben unterschiedliche Teile des Gesamtobjekts zum Gegenstand. (T4); Veröff: SZ 2010/136Vgl aber; Beisatz: Seit der WRN 2006 befinden sich in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zwei selbständige Tatbestände für die Verpflichtung des Vermieters, Arbeiten im vermieteten Objekt vorzunehmen, nämlich neben der Verpflichtung zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses nunmehr auch die Verpflichtung zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. (T3); Beisatz: Beide Tatbestände weisen unterschiedliche Voraussetzungen auf und haben unterschiedliche Teile des Gesamtobjekts zum Gegenstand. (T4); Veröff: SZ 2010/136 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 175/10m Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 174/10i Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/35 TE OGH 2014-05-26 8 Ob 27/14z Auch; nur: Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG bezieht sich nur auf ernste Schäden des Hauses oder vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdungen. (T5)Auch; nur: Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG bezieht sich nur auf ernste Schäden des Hauses oder vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdungen. (T5) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 88/14y Vgl auch; Beisatz: Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T6) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 237/16p Auch; nur T5; Beisatz: Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht (im Zusammenhang mit Änderungen des Bestandgegenstands nach § 9 MRG) übernommen, kann daher im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 MRG nicht erhoben werden. (T7)Auch; nur T5; Beisatz: Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht (im Zusammenhang mit Änderungen des Bestandgegenstands nach Paragraph 9, MRG) übernommen, kann daher im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, MRG nicht erhoben werden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112725

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.