RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl3Ob93/98t NormBWFG §17 Abs2; B-VG Art10 Abs1 Z6; B-VG Art15a; WFG 1954 §33; WFG 1968 §30; WFG 1984 §42 Abs2; B-VG Nov 1988 ArtVII Abs1; Rechtssatz§ 17 Abs 2 letzter Satz BWFG ist nicht verfassungswidrig. Sowohl nach § 33 WFG 1954 (BGBl 153/1954), als auch gemäß § 30 WFG 1968 (BGBl 280/1967) und zudem nach § 42 Abs 2 WFG 1984 (BGBl 482/1984, im folgenden WFG 1984) kann der Anspruch aus der Forderungszusicherung von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 (BGBl 685/1988) wurde den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung begleitender Zivilrechtsbestimmungen unter anderem auf dem Gebiet der Wohnbauförderung übertragen. Gemäß Abs 2 dieser Sonderverfassungsbestimmung wurde neben anderen Bestimmungen auch § 42 Abs 2 WFG 1984 ins Landesrecht transferiert. Art VII B-VG-Nov 1988 wird als spezielle Kompetenzbestimmung der Länder für die begleitenden Zivilrechtsregelungen auf dem Gebiet der Wohnbauforderung und der Wohnhaussanierung bezeichnet, die grundsätzlich die bisher in den Forderungsgesetzen des Bundes enthaltenen Zivilrechtsbestimmungen umfasst. Unter Berücksichtigung der Verländerung durch die B-VG-Nov 1988 sowie der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder unter anderem bei der Forderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung (BGBl 390/1989) ist vor allem die Verfügungsbeschränkung bezüglich der Ansprüche auf Forderung (§ 42 Abs 2 WFG 1984), eine als Zivilrecht anzusehende Norm des geltenden Forderungsrechts, auf die Länder übertragen worden, sodass auch die durch die Vollzugsklausel als Zivilrecht deklarierte Vorschrift des § 42 Abs 2 WFG 1984 ohne Einschränkung durch die angeführte Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Landesrecht ist.Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz BWFG ist nicht verfassungswidrig. Sowohl nach Paragraph 33, WFG 1954 Bundesgesetzblatt 153 aus 1954,), als auch gemäß Paragraph 30, WFG 1968 Bundesgesetzblatt 280 aus 1967,) und zudem nach Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984 Bundesgesetzblatt 482 aus 1984,, im folgenden WFG 1984) kann der Anspruch aus der Forderungszusicherung von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Artikel römisch sieben, Absatz eins, B-VG-Nov 1988 Bundesgesetzblatt 685 aus 1988,) wurde den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung begleitender Zivilrechtsbestimmungen unter anderem auf dem Gebiet der Wohnbauförderung übertragen. Gemäß Absatz 2, dieser Sonderverfassungsbestimmung wurde neben anderen Bestimmungen auch Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984 ins Landesrecht transferiert. Artikel römisch sieben, B-VG-Nov 1988 wird als spezielle Kompetenzbestimmung der Länder für die begleitenden Zivilrechtsregelungen auf dem Gebiet der Wohnbauforderung und der Wohnhaussanierung bezeichnet, die grundsätzlich die bisher in den Forderungsgesetzen des Bundes enthaltenen Zivilrechtsbestimmungen umfasst. Unter Berücksichtigung der Verländerung durch die B-VG-Nov 1988 sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder unter anderem bei der Forderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung Bundesgesetzblatt 390 aus 1989,) ist vor allem die Verfügungsbeschränkung bezüglich der Ansprüche auf Forderung (Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984), eine als Zivilrecht anzusehende Norm des geltenden Forderungsrechts, auf die Länder übertragen worden, sodass auch die durch die Vollzugsklausel als Zivilrecht deklarierte Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984 ohne Einschränkung durch die angeführte Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Landesrecht ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999/10/20 3 Ob 93/98t Veröff: SZ 72/151 RechtssatznummerRS0112759
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.