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Abs1;
EO §213 römisch fünf;
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Abs1;
Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215
), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz
über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei unterlaufener Fehler reicht nicht aus, ein Widerspruchs- bzw Rekursrecht nach den §§ 213, 234
zu begründen (RPflE 1974/76). Daraus folgt auch, dass ein beim Ausspruch allenfalls nach § 229 Abs 1
unterlaufener Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217
nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann. Das Interesse an der Behebung solcher Fehler des Ausspruchs nach § 229 Abs 1
ist deshalb zu verneinen, weil mangels Rechtskraftwirkung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren bzw im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten geltend gemacht werden kann, dass die verbliebene Kapitalforderung des Hypothekargläubigers tatsächlich geringer ist, als dies im Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen wurde.Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (Paragraph 215,
), nicht aber auf den Ausspruch nach Paragraph 229, Absatz eins, letzter Halbsatz
über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei unterlaufener Fehler reicht nicht aus, ein Widerspruchs- bzw Rekursrecht nach den Paragraphen 213, 234,
zu begründen (RPflE 1974/76). Daraus folgt auch, dass ein beim Ausspruch allenfalls nach Paragraph 229, Absatz eins,
unterlaufener Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der Paragraphen 216, 217,
nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann. Das Interesse an der Behebung solcher Fehler des Ausspruchs nach Paragraph 229, Absatz eins,
ist deshalb zu verneinen, weil mangels Rechtskraftwirkung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren bzw im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten geltend gemacht werden kann, dass die verbliebene Kapitalforderung des Hypothekargläubigers tatsächlich geringer ist, als dies im Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-20 3 Ob 139/98g TE OGH 2001-04-25 3 Ob 279/00a nur: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215
), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz
über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. (T1)nur: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (Paragraph 215,
), nicht aber auf den Ausspruch nach Paragraph 229, Absatz eins, letzter Halbsatz
über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. (T1) Beisatz: Dass eine simultan haftende Liegenschaft versteigert wurde, erfordert keine andere Beurteilung. (T2) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 143/13w Vgl auch TE OGH 2017-03-29 3 Ob 14/17f Vgl auch; Veröff: SZ 2017/43 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112647
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.