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Europaius

3Ob326/98g

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl3Ob326/98g NormABGB §979;

Rechtssatz§ 979 ABGB bietet keine Rechtsgrundlage, anstelle der an sich möglichen Herausgabe den Ersatz des Wertes der Gegenstände zu begehren. Lediglich bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution ist gemäß § 1323 ABGB Wertersatz nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu leisten.Paragraph 979, ABGB bietet keine Rechtsgrundlage, anstelle der an sich möglichen Herausgabe den Ersatz des Wertes der Gegenstände zu begehren. Lediglich bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution ist gemäß Paragraph 1323, ABGB Wertersatz nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu leisten.

EntscheidungstexteTE OGH 1999/10/20 3 Ob 326/98g RechtssatznummerRS0112641

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