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{'item': ['7Ob2/99s', '6Ob280/00w', '8Ob48/00t', '3Ob116/08t', '3Ob55/10z', '17Ob4/22w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112654 Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl7Ob2/99s; 6Ob280/00w; 8Ob48/00t; 3Ob116/08t; 3Ob55/10z; 17Ob4/22w NormKO §30 Abs1 Z1; KO §31 Abs1 Z2 RechtssatzEin inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht.Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO bejaht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-20 7 Ob 2/99s TE OGH 2000-12-14 6 Ob 280/00w Auch; Beisatz: § 31 KO regelt die Anfechtbarkeit der Deckung eines Konkursgläubigers und nicht diejenige eines Absonderungsgläubigers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. Wenn der Pfandrechtserwerb anfechtbar ist, kann auch die exekutive Befriedigung aus dem Pfand angefochten werden. (T1); Veröff: SZ 73/197Auch; Beisatz: Paragraph 31, KO regelt die Anfechtbarkeit der Deckung eines Konkursgläubigers und nicht diejenige eines Absonderungsgläubigers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. Wenn der Pfandrechtserwerb anfechtbar ist, kann auch die exekutive Befriedigung aus dem Pfand angefochten werden. (T1); Veröff: SZ 73/197 TE OGH 2001-03-29 8 Ob 48/00t Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Nachteiligkeit einer in Begünstigungsabsicht erfolgten Zahlung ist auf die Inkongruenz des durch Zahlung erloschenen exekutiven Pfandrechtes Bedacht zu nehmen. (T2) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 116/08t Vgl; Beis wie T1 nur: Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168Vgl; Beis wie T1 nur: Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtung nach Paragraph 28, KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168 TE OGH 2010-05-26 3 Ob 55/10z Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit des sich im Konkurs der Gemeinschuldnerin aus § 19 RAO ergebenden Absonderungsrechts. (T5)Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit des sich im Konkurs der Gemeinschuldnerin aus Paragraph 19, RAO ergebenden Absonderungsrechts. (T5) TE OGH 2022-03-25 17 Ob 4/22w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112654

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.