Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0112828 (7Ob190/99p)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112828 Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl7Ob190/99p; 7Ob142/05s; 1Ob244/05x; 10Ob91/08t; 10Ob32/21k NormABGB §276; ZPO §116; AußStrG 2005 §5 Abs2; AußStrG §6 RechtssatzDie §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt.Die Paragraphen 116, ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 116, ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-20 7 Ob 190/99p Veröff: SZ 72/155 TE OGH 2005-07-11 7 Ob 142/05s nur: Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. (T1)nur: Die Paragraphen 116, ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. (T1) TE OGH 2006-01-31 1 Ob 244/05x Vgl; nur T1 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 91/08t Vgl; Beisatz: In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen. (T2); Veröff: SZ 2009/49Vgl; Beisatz: In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen. (T2); Veröff: SZ 2009/49 TE OGH 2022-02-22 10 Ob 32/21k nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112828

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.