7Ob190/99p
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl7Ob190/99p NormZPO §115;
ZPO §116 B;
ZustG §8 Abs2;
RechtssatzDie Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 115 ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordnungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach § 8 Abs 2 ZustG vorzugehen.Die Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 115, ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordnungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/10/20 7 Ob 190/99p Veröff: SZ 72/155 RechtssatznummerRS0112829