RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112839 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl7Ob261/99d; 7Ob233/01t; 1Ob132/01w; 1Ob29/01y; 8Ob115/02y; 3Ob284/03s; 6Ob69/06z; 6Ob227/06k; 6Ob137/07a; 7Ob219/10x; 7Ob41/12y; 6Ob19/14h; 1Ob200/24d NormKSchG §25c RechtssatzOb ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es der Interzedent war, der spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt und sich in der Folge eigeninitiativ bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers informiert.Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es der Interzedent war, der spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt und sich in der Folge eigeninitiativ bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers informiert. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-20 7 Ob 261/99d TE OGH 2001-10-17 7 Ob 233/01t nur: Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. (T1)nur: Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. (T1) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 132/01w nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 29/01y nur T1; Beisatz: Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Informationspflicht hängt davon ab, in welcher Höhe Kredit gewährt wurde und vor allem davon, unter welchen Umständen es zum Abschluss des Kreditvertrags gekommen ist. (T3) TE OGH 2002-07-02 8 Ob 115/02y Auch; nur T1; Beisatz: Und damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Und damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 284/03s Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 69/06z Vgl; Beisatz: Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd § 25c KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)Vgl; Beisatz: Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd Paragraph 25 c, KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T5) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 227/06k Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T6) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 137/07a Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2011-01-19 7 Ob 219/10x Auch; nur T1 TE OGH 2012-05-25 7 Ob 41/12y nur T1 TE OGH 2014-02-20 6 Ob 19/14h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d Beisatz: In welchem Umfang sich der Gläubiger über die Wirtschaftslage des Hauptschuldners informieren muss, hängt neben Art und Ausmaß der Verbindlichkeit vor allem von den Umständen ab, unter denen es zum Abschluss des Kreditvertrags kam. (T7); Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112839
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.