RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112830 Entscheidungsdatum17.04.2024 Geschäftszahl7Ob269/99f; 7Ob215/23b NormABGB §914 IIIhABGB §914 römisch drei h ABGB §915 ABH W82 allg AEB Art2 RechtssatzAus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes ist es nicht statthaft, die Erstattung reiner Vandalismusschäden eines zwar in die versicherte Räumlichkeit eingedrungenen, jedoch dort weder versuchten oder vollbrachten Diebstahl bzw einfachen Diebstahl noch Beraubung zu verantwortenden Täters ebenfalls in die Deckungspflicht des Versicherers einzubeziehen. Dieser unabdingbare Zusammenhang zwischen der Deckungspflicht für Vandalismusschäden (nach der Zusatzklausel) und dem Vorliegen eines (
- ua)Einbruchsdiebstahls (nach den Allgemeinen Bedingungen) muss dabei auch als für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident erachtet werden, sodass insoweit auch kein Raum für eine Anwendung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB verbleibt. Die Ergänzung durch die Klausel Pkt 5. der W 82 hat damit zwar den Deckungsumfang der ABH erweitert, jedoch den Sachzusammenhang zum Grundtatbestand des "versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahls, einfachen Diebstahls oder Beraubung" nicht gelöst, sondern vielmehr unverändert gelassen.Aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes ist es nicht statthaft, die Erstattung reiner Vandalismusschäden eines zwar in die versicherte Räumlichkeit eingedrungenen, jedoch dort weder versuchten oder vollbrachten Diebstahl bzw einfachen Diebstahl noch Beraubung zu verantwortenden Täters ebenfalls in die Deckungspflicht des Versicherers einzubeziehen. Dieser unabdingbare Zusammenhang zwischen der Deckungspflicht für Vandalismusschäden (nach der Zusatzklausel) und dem Vorliegen eines (
- ua)Einbruchsdiebstahls (nach den Allgemeinen Bedingungen) muss dabei auch als für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident erachtet werden, sodass insoweit auch kein Raum für eine Anwendung des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB verbleibt. Die Ergänzung durch die Klausel Pkt 5. der W 82 hat damit zwar den Deckungsumfang der ABH erweitert, jedoch den Sachzusammenhang zum Grundtatbestand des "versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahls, einfachen Diebstahls oder Beraubung" nicht gelöst, sondern vielmehr unverändert gelassen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-20 7 Ob 269/99f TE OGH 2024-04-17 7 Ob 215/23b vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von §§ 127, 129 Abs 1 StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen. (T1)vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112830