RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112566 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl13Os139/99; 11Os141/07f; 15Os14/08k; 11Os100/08b; 13Os117/10w; 13Os91/23s; 15Os123/24p; 14Os117/25z NormFPG §2 Abs4 Z4 FrG 1992 §1 Abs3 PassG 1969 §39 StGB §223 StGB §224 RechtssatzAusländische öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 224 StGB dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrages den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Inländischen öffentlichen Urkunden ausdrücklich gesetzlich gleichgestellt waren während des hier aktuellen Tatzeitraumes (vom
- April 1992 bis Mitte 1994) zufolge § 39 PassG 1969 (in Verbindung mit § 22 dieses Gesetzes) in der damals geltenden Fassung sowie gemäß § 1 Abs 3 FrG 1992, BGBl 1992/838 (als fremdenbezogene Vorschrift in Geltung seit
- Jänner 1993) nur ausländische Reisedokumente. Da es sich bei dem irakischen Personalausweis aber um kein solches Reisedokument handelt und es auch an einem (zudem zur Gleichstellung - nicht den Begriffen des Reisepasses oder des Passersatzes unterfallender - "sonstiger" Reisedokumente im Sinn der vorzitierten Gesetzesstellen erforderlichen) zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen der Republik Irak und der Republik Österreich fehlt, erweist sich die Unterstellung der Tat unter die Qualifikation des § 224 StGB als rechtsirrig.Ausländische öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des Paragraph 224, StGB dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrages den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Inländischen öffentlichen Urkunden ausdrücklich gesetzlich gleichgestellt waren während des hier aktuellen Tatzeitraumes (vom
- April 1992 bis Mitte 1994) zufolge Paragraph 39, PassG 1969 (in Verbindung mit Paragraph 22, dieses Gesetzes) in der damals geltenden Fassung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FrG 1992, BGBl 1992/838 (als fremdenbezogene Vorschrift in Geltung seit
- Jänner 1993) nur ausländische Reisedokumente. Da es sich bei dem irakischen Personalausweis aber um kein solches Reisedokument handelt und es auch an einem (zudem zur Gleichstellung - nicht den Begriffen des Reisepasses oder des Passersatzes unterfallender - "sonstiger" Reisedokumente im Sinn der vorzitierten Gesetzesstellen erforderlichen) zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen der Republik Irak und der Republik Österreich fehlt, erweist sich die Unterstellung der Tat unter die Qualifikation des Paragraph 224, StGB als rechtsirrig. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-20 13 Os 139/99 TE OGH 2007-12-18 11 Os 141/07f Vgl auch; nur: Ausländische Reisedokumente (Reisepass, Passersatz oder sonstige durch Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkannte Dokumente) genießen nach § 2 Abs 4 Z 4 FPG den Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs 1 und 231 StGB. (T1); Beisatz: Unionsbürger können auf Grund von Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG, ABl L 158 vom
- April 2004, S 77, mit einem gültigen Personalausweis nach Österreich einreisen (vgl auch WK-StGB - 2 § 224 Rz 38). (T2)Vgl auch; nur: Ausländische Reisedokumente (Reisepass, Passersatz oder sonstige durch Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkannte Dokumente) genießen nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG den Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 StGB. (T1); Beisatz: Unionsbürger können auf Grund von Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG, Amtsblatt L 158 vom
- April 2004, S 77, mit einem gültigen Personalausweis nach Österreich einreisen vergleiche auch WK-StGB - 2 Paragraph 224, Rz 38). (T2) TE OGH 2008-04-03 15 Os 14/08k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-09-16 11 Os 100/08b Vgl auch; Beisatz: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher oder staatsvertraglicher Gleichstellung sind ausländische Zulassungsscheine (hier: deutscher Fahrzeugschein) inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichzuhalten. (T3); Beisatz: Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungsscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (§ 82 Abs 1 und Abs 3 KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T4); Beisatz: Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des § 223 StGB. (T5)Vgl auch; Beisatz: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher oder staatsvertraglicher Gleichstellung sind ausländische Zulassungsscheine (hier: deutscher Fahrzeugschein) inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichzuhalten. (T3); Beisatz: Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungsscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3, KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von Paragraph 224, StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T4); Beisatz: Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des Paragraph 223, StGB. (T5) TE OGH 2010-11-18 13 Os 117/10w Auch; Beisatz: Ausländische Kfz-Kennzeichentafeln sind inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichgestellt. (T6) TE OGH 2023-11-15 13 Os 91/23s vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-12-09 15 Os 123/24p vgl; Beisatz: Die bloße Anerkennung des Rechts zur Führung eines im Ausland verliehenen akademischen Titels in Österreich sowie auf Eintragung des akademischen Grades in (inländische) öffentliche Urkunden (§ 88 Abs 1 und 1a UG 2002) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T7)vgl; Beisatz: Die bloße Anerkennung des Rechts zur Führung eines im Ausland verliehenen akademischen Titels in Österreich sowie auf Eintragung des akademischen Grades in (inländische) öffentliche Urkunden (Paragraph 88, Absatz eins und eins a UG 2002) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von Paragraph 224, StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T7) Beisatz: Hier: Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule. (T8) TE OGH 2025-12-09 14 Os 117/25z vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112566