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{'item': '2Ob290/99g; 1Ob200/03y; 7Ob263/09s; 9ObA132/10t; 4Ob46/12m; 2Ob97/16b; 5Ob34/17m; 9Ob52/18i; 1Ob178/18k; 8Ob55/19z; 1Ob52/24i; 16Ok1/24v; 16

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112574 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl2Ob290/99g; 1Ob200/03y; 7Ob263/09s; 9ObA132/10t; 4Ob46/12m; 2Ob97/16b; 5Ob34/17m; 9Ob52/18i; 1Ob178/18k; 8Ob55/19z; 1Ob52/24i; 16Ok1/24v; 16Ok2/24s NormABGB §1302 A RechtssatzDer Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.Der Vorsatz im Sinne des Paragraph 1302, Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-21 2 Ob 290/99g Veröff: SZ 72/156 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 200/03y nur: Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. (T1)nur: Der Vorsatz im Sinne des Paragraph 1302, Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. (T1) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 263/09s Auch; Veröff: SZ 2010/5 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 132/10t Vgl auch; nur: Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. (T2) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T3); Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2016-08-31 2 Ob 97/16b Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/87 TE OGH 2017-07-20 5 Ob 34/17m Beisatz: Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann. (T4) TE OGH 2018-08-30 9 Ob 52/18i TE OGH 2018-10-17 1 Ob 178/18k TE OGH 2019-07-24 8 Ob 55/19z nur T2 TE OGH 2024-07-24 1 Ob 52/24i vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob im "Mitbetreiben" einer Website ein Verstoß gegen das Glücksspielmonopol gem GSpG liegt. (T5) TE OGH 2024-12-06 16 Ok 1/24v nur T2 TE OGH 2025-01-21 16 Ok 2/24s nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112574

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.