RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113071 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 5Ob252/12p; 9Ob52/13g; 5Ob30/14v; 7Ob158/14g; 9Ob14/20d; 1Ob50/23v NormABGB §844 ABGB §880 ABGB §1447 Fa ABGB §1460 RechtssatzEin rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des Paragraph 1460, ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-22 1 Ob 225/99s Veröff: SZ 72/162 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p nur: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. (T1)nur: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des Paragraph 1460, ABGB. (T1) Beisatz: Eine Ersitzung könnte erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen. (T2) TE OGH 2004-04-16 5 Ob 70/04m nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T3) Veröff: SZ 2004/55 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 275/03b nur T1; Beis wie T3; Beisatz: § 9 Abs 2 WRG ist keine die Ersitzung am Privatgewässern hindernde Sondervorschrift. (T4)nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 9, Absatz 2, WRG ist keine die Ersitzung am Privatgewässern hindernde Sondervorschrift. (T4) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 89/10k nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch liegt auch vor, wenn die Nutzung gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen verstößt. (T5) Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 252/12p Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-09-27 9 Ob 52/13g Auch; Beisatz: Ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Es ist vielmehr eine Wertungsfrage, ob ein konkreter Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht einer rechtlich unmöglichen Nutzung gleichzusetzen ist. Das Verbot muss sich außerdem unmittelbar auf das ausgeübte Recht beziehen. (T6) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Vgl auch; Beisatz: Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der § 43 Abs 7 (alt) EisbG bzw gegen § 47a EisbG nicht in Betracht. (T7)Vgl auch; Beisatz: Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der Paragraph 43, Absatz 7, (alt) EisbG bzw gegen Paragraph 47 a, EisbG nicht in Betracht. (T7) TE OGH 2014-11-05 7 Ob 158/14g Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2020-06-25 9 Ob 14/20d Vgl TE OGH 2023-04-25 1 Ob 50/23v Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG. (T8)Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG. (T8) Beisatz: Ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, kann nicht ersessen werden. (T9) Anm: Vgl auch RS0109028 (T6).Anmerkung, Vgl auch RS0109028 (T6). European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113071
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.