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{'item': ['1Ob252/99m', '2Ob7/02x', '2Ob279/08f', '4Ob214/13v', '2Ob28/15d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112627 Entscheidungsdatum22.10.1999 Geschäftszahl1Ob252/99m; 2Ob7/02x; 2Ob279/08f; 4Ob214/13v; 2Ob28/15d NormABGB §180 Abs2; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §193 Abs2ABGB §180 Abs2; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §193 Abs2 RechtssatzEine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2

  1. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat).Eine Annahme an Kindesstatt gemäß Paragraph 180, Absatz 2,
  2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat). EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-22 1 Ob 252/99m Veröff: SZ 72/163 TE OGH 2002-01-28 2 Ob 7/02x nur: Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2
  3. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet. (T1)nur: Eine Annahme an Kindesstatt gemäß Paragraph 180, Absatz 2,
  4. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet. (T1) Beisatz: Eine Unterschreitung um ca 8 Monate könnte dann noch toleriert werden, wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte "Eltern-Kind"-Beziehung besteht. (T2) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 279/08f Vgl; Beisatz: Eine Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. (T3) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 214/13v Auch; Beisatz: Hier: Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG
  5. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in Paragraph 193, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindNamRÄG
  6. (T4) TE OGH 2015-02-18 2 Ob 28/15d Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wirkung der Aufhebung nicht über den Anlassfall (4 Ob 214/13v) hinaus erstreckt, daher hier noch Mindestaltersabstand von sechzehn Jahren gemäß § 193 Abs 2 ABGB idgF – auch bei Erwachsenenadoption. (T5)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wirkung der Aufhebung nicht über den Anlassfall (4 Ob 214/13v) hinaus erstreckt, daher hier noch Mindestaltersabstand von sechzehn Jahren gemäß Paragraph 193, Absatz 2, ABGB idgF – auch bei Erwachsenenadoption. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112627

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.