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{'item': '1Ob138/99x; 1Ob99/03w; 8Ob116/04y; 1Ob26/06i; 5Ob41/07a; 7Ob34/08p; 1Ob130/08m; 5Ob68/09z; 6Ob225/09w; 7Ob65/12b; 5Ob151/12k; 2Ob163/14f; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112633 Entscheidungsdatum18.02.2025 Geschäftszahl1Ob138/99x; 1Ob99/03w; 8Ob116/04y; 1Ob26/06i; 5Ob41/07a; 7Ob34/08p; 1Ob130/08m; 5Ob68/09z; 6Ob225/09w; 7Ob65/12b; 5Ob151/12k; 2Ob163/14f; 1Ob179/15b; 1Ob76/16g; 6Ob33/16w; 4Ob132/17s; 5Ob107/18y; 3Ob228/18b; 8Ob12/20b; 1Ob167/22y; 6Ob27/23y (6Ob28/23w); 6Ob21/25v NormZPO §514 Abs1 A ZPO §517 ZPO §519 Abs1 G ZPO §519 Abs1 H ZPO §528 A RechtssatzAuf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO, Paragraph 528, ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO bekämpfbar. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-27 1 Ob 138/99x TE OGH 2003-04-29 1 Ob 99/03w Auch; Beisatz: Ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig ist. Die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses setzt daher nicht voraus, dass zuvor die Aussprüche des Berufungsgerichts über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit der Revision beseitigt werden. (T1)Auch; Beisatz: Ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig ist. Die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses setzt daher nicht voraus, dass zuvor die Aussprüche des Berufungsgerichts über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit der Revision beseitigt werden. (T1) TE OGH 2004-11-25 8 Ob 116/04y Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Revisionsrekurses. (T2) TE OGH 2006-03-07 1 Ob 26/06i Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO - dagegen ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO - dagegen ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht gilt. (T3) TE OGH 2007-03-06 5 Ob 41/07a TE OGH 2008-03-12 7 Ob 34/08p TE OGH 2008-06-20 1 Ob 130/08m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 68/09z Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO. (T4)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 517, ZPO. (T4) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 225/09w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 65/12b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-10-02 5 Ob 151/12k Auch; nur T3 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 163/14f Ähnlich; Beisatz: Hier: Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und ordentliche Revision wies Berufungsgericht nach § 508 Abs 4 ZPO zurück; dagegen Rekurs der Rechtsmittelwerber. (T5)Ähnlich; Beisatz: Hier: Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und ordentliche Revision wies Berufungsgericht nach Paragraph 508, Absatz 4, ZPO zurück; dagegen Rekurs der Rechtsmittelwerber. (T5) TE OGH 2015-09-17 1 Ob 179/15b Vgl; Beisatz: Hier hat das Berufungsgericht einen nach § 508 ZPO gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision (und die damit verbundene ordentliche Revision) wegen Verspätung zurückgewiesen. Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. (T6)Vgl; Beisatz: Hier hat das Berufungsgericht einen nach Paragraph 508, ZPO gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision (und die damit verbundene ordentliche Revision) wegen Verspätung zurückgewiesen. Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. (T6) TE OGH 2016-04-28 1 Ob 76/16g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 33/16w Auch TE OGH 2017-07-27 4 Ob 132/17s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 107/18y TE OGH 2018-12-19 3 Ob 228/18b Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 508 ZPO. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 508, ZPO. (T7) TE OGH 2020-04-08 8 Ob 12/20b vgl; Beisatz wie T3 Anm: Veröff: SZ 2020/28Anmerkung, Veröff: SZ 2020/28 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 167/22y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 27/23y vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-02-18 6 Ob 21/25v vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112633

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