RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl1Ob251/99i; 1Ob44/00b; 9Ob41/04a; 2Ob248/05t NormÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.2; ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.3; ÖNorm A 2060 Pkt2.10.6.1; ÖNorm B 2110 Pkt2.23.2; ÖNorm B 2110 idF vom 1.3.1995 Pkt2.23.1;ÖNorm B 2110 in der Fassung vom 1.3.1995 Pkt2.23.1; ÖNorm B 2110 idF vom 1.3.2002 Pkt5.24.1;ÖNorm B 2110 in der Fassung vom 1.3.2002 Pkt5.24.1; RechtssatzNach diesen ÖNorm-Bestimmungen hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag nicht vorgesehen sind) für erforderlich hält, dem anderen Vertragspartner dieses Erfordernis ehestens nachweisbar bekanntzugeben. Erst dann hat der Auftragnehmer, beeinflusst die Änderung der Leistung den vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen, den Anspruch auf Preisänderung noch vor der Ausführung solcher Leistungen dem Grunde nach, sofern er nicht offensichtlich ist (so Punkt 2.23.3 der ÖNorm B 2110 [1995]), oder überhaupt (so Punkt 2.10.5.3 der ÖNorm A 2060 [1983]) beim Auftraggeber geltend zu machen und ehestens ein Zusatzanbot vorzulegen. Damit soll der Auftraggeber, tritt der Auftragnehmer mit einem solchen Ansinnen an ihn heran, in die Lage versetzt werden, die Baukostenplanung zu überdenken beziehungsweise drohenden Mehrkosten entgegenzusteuern, ehe er sich zu einem solchen zusätzlichen Auftrag bereit findet. Erteilt er indes den zusätzlichen Auftrag ohne jeden Vorbehalt und nimmt der Auftragnehmer diese Offerte - wenn auch bloß schlüssig - an, so kommt schon damit die von ihm entrierte Vertragsänderung unter Einschluss der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande. EntscheidungstexteTE OGH 1999/10/27 1 Ob 251/99i TE OGH 2000/05/30 1 Ob 44/00b Vgl; nur: Nach diesen ÖNorm-Bestimmungen hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag nicht vorgesehen sind) für erforderlich hält, dem anderen Vertragspartner dieses Erfordernis ehestens nachweisbar bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Anders als nach Punkt 2.23.3 der erst am 1. 3. 1995, somit nach Vertragsabschluss, ausgegebenen Ö-Norm B 2110
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