RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112628 Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl1Ob267/99t; 1Ob269/99m; 8ObA41/02s; 1Ob265/03g; 9Ob152/04z; 4Ob210/07x; 8Ob103/09v; 6Ob179/19w; 3Ob224/21v NormABGB §1313a IIIaABGB §1313a römisch drei a RechtssatzMangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten. EntscheidungstexteTE OGH 1999-10-27 1 Ob 267/99t Veröff: SZ 72/164 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 269/99m Vgl; Beisatz: Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen. (T1) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 41/02s Auch; nur: Ein Belegarzt haftet für Fehlleistungen der ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. (T2) TE OGH 2004-02-10 1 Ob 265/03g Beisatz: Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest. (T3) Veröff: SZ 2004/19 TE OGH 2005-02-02 9 Ob 152/04z Vgl auch TE OGH 2008-01-22 4 Ob 210/07x nur T2; Veröff: SZ 2008/8 TE OGH 2009-09-29 8 Ob 103/09v Auch, Beisatz: Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. (T4) TE OGH 2019-12-19 6 Ob 179/19w Vgl; Beisatz: Hier: Der Zweitbeklagte ist Zahnarzt und bietet in seiner Zahnarztpraxis auch Zahnbehandlungen unter Vollnarkose an. Die Vollnarkose wird von einem Anästhesisten durchgeführt. Jeder Facharzt hat grundsätzlich sein eigenes Anamnese-Gespräch zu führen. Jedenfalls war der Zweitbeklagte aus dem Behandlungsvertrag aber verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden (abgefragte Allergien). Das dies auch tatsächlich erfolgt, hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anästhesist als Erfüllungsgehilfe tätig war. (T5) TE OGH 2022-02-23 3 Ob 224/21v Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftung (auch) des Belegspitals für einen Fehler des bei ihm angestellten Anästhesisten im Rahmen der Operation durch den Belegarzt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112628
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.