G angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltplans dar. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht unter Umständen eine negative Aufzählung aus; es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind.Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltplans dar. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht unter Umständen eine negative Aufzählung aus; es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-04 2 Ob 237/99p TE OGH 2000-01-11 5 Ob 23/99i Vgl auch; nur: Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. (T1) Beisatz: Eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Weise, dass Mietrechte an einem bestimmten Geschäftslokal auf die eine Nachfolgegesellschaft und das darin betriebene Unternehmen auf eine andere Nachfolgegesellschaft übertragen werden, ist wegen der grundsätzlich frei möglichen Vermögenszuordnung im Spaltungsplan nach § 2 Abs 10 SpaltG unter spaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. (T2) Beisatz: Damit ist § 12a Abs 1 MRG nicht anwendbar, weil diese Bestimmung die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf Grund eines auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäfts voraussetzt. (T3)Vgl auch; nur: Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. (T1) Beisatz: Eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Weise, dass Mietrechte an einem bestimmten Geschäftslokal auf die eine Nachfolgegesellschaft und das darin betriebene Unternehmen auf eine andere Nachfolgegesellschaft übertragen werden, ist wegen der grundsätzlich frei möglichen Vermögenszuordnung im Spaltungsplan nach Paragraph 2, Absatz 10, SpaltG unter spaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. (T2) Beisatz: Damit ist Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG nicht anwendbar, weil diese Bestimmung die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf Grund eines auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäfts voraussetzt. (T3) TE OGH 2004-12-21 4 Ob 241/04a Auch; nur:
G angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. (T4)Auch; nur:
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. (T4) TE OGH 2005-02-02 9 Ob 103/04v Vgl auch; Beisatz: Die mietrechtliche Rechtsnachfolge erfolgt in Form der in §14 Abs2 Z1 SpaltG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag ist nämlich nicht das kausale Element für den Eintritt der Spaltungswirkungen. Diese sind vielmehr die unmittelbare Folge der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch. (T5) TE OGH 2005-04-28 8 Ob 36/05k Auch; Beisatz: Bei der Auf- und Zuteilung der Vermögensgegenstände wird den beteiligten Gesellschaftern weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt; auch einzelne Vermögensgegenstände und nicht nur zusammengefasste Vermögenseinheiten wie Betriebe oder Teilbetriebe können übertragen werden. (T6); Beisatz: Auch erst nach dem Spaltungsstichtag, aber vor Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erworbene Vermögensrechte - hier etwa Honorarforderungen - die Bestandteil des von der Spaltung erfassten Betriebsteils sind, gehen im Wege der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. (T7); Veröff: SZ 2005/64 TE OGH 2005-06-07 5 Ob 88/05k Vgl; Beisatz: Die Spaltungsvorschriften sind gegenüber den §§ 485, 529 ABGB sowohl leges posteriores als auch leges speciales und erfordern eine mit der SpaltungsRL (82/891/EWG) konforme Auslegung. (T8); Beisatz: Bei einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG können zum zu übertragenden Betrieb gehörende persönliche Dienstbarkeiten mitübertragen werden und erlöschen nicht. (T9)Vgl; Beisatz: Die Spaltungsvorschriften sind gegenüber den Paragraphen 485, 529, ABGB sowohl leges posteriores als auch leges speciales und erfordern eine mit der SpaltungsRL (82/891/EWG) konforme Auslegung. (T8); Beisatz: Bei einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 17, SpaltG können zum zu übertragenden Betrieb gehörende persönliche Dienstbarkeiten mitübertragen werden und erlöschen nicht. (T9) TE OGH 2005-08-24 3 Ob 129/05z Vgl auch; nur:
G angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge. (T10); Beisatz: Eine Spaltung nach dem SpaltG soll eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. (T11)Vgl auch; nur:
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge. (T10); Beisatz: Eine Spaltung nach dem SpaltG soll eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. (T11) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 55/06h Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Art 12 der SpaltRL (82/891/EWG) bezieht sich nur auf die Schaffung eines angemessenen Schutzsystems zur Wahrung der Interessen jener Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplanes entstanden sind. (T12)Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Artikel 12, der SpaltRL (82/891/EWG) bezieht sich nur auf die Schaffung eines angemessenen Schutzsystems zur Wahrung der Interessen jener Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplanes entstanden sind. (T12) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 151/07w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-12-19 3 Ob 162/07f Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2014-06-25 2 Ob 233/13y Vgl; Beisatz: Hier: Zuordnung einer Schiabfahrt mit Lift als Betriebsgegenstand samt den damit im Zusammenhang stehenden Haftungen laut Spaltungs- und Übernahmsvertrag zur übernehmenden Gesellschaft. Das damit zusammenhängende Vollmachtsverhältnis ist mangels Anwendbarkeit des § 1023 ABGB nicht als im Zweifel erloschen anzusehen (Übergang auf den neuen Rechtsträger). (T13)Vgl; Beisatz: Hier: Zuordnung einer Schiabfahrt mit Lift als Betriebsgegenstand samt den damit im Zusammenhang stehenden Haftungen laut Spaltungs- und Übernahmsvertrag zur übernehmenden Gesellschaft. Das damit zusammenhängende Vollmachtsverhältnis ist mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1023, ABGB nicht als im Zweifel erloschen anzusehen (Übergang auf den neuen Rechtsträger). (T13) Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre zu den Auswirkungen gesellschaftsrechtlicher Spaltungs- und Verschmelzungsvorgänge auf die einem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht. (T14); Veröff: SZ 2014/61 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 140/20m Beisatz: Hier: Übergang eines Syndikatsvertrags. (T15) TE OGH 2024-08-06 18 ONc 1/24b vgl TE OGH 2025-12-15 17 Ob 15/25t nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112576
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