RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112712 Entscheidungsdatum09.11.1999 Geschäftszahl4Ob291/99v; 3Ob247/00w; 2Ob202/13i NormABGB §1215 RechtssatzZu dem der Aufteilung unterliegenden Gesellschaftsvermögen gehören auch Bestandrechte. Sie bleiben auch dann bis zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht, wenn der Bestandvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter zustande gekommen ist. Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB. Ein (ehemaliger) Gesellschafter nutzt die Bestandräume daher bis zur endgültigen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens nicht titellos.Zu dem der Aufteilung unterliegenden Gesellschaftsvermögen gehören auch Bestandrechte. Sie bleiben auch dann bis zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht, wenn der Bestandvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter zustande gekommen ist. Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des Paragraphen 825 f, f, ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des Paragraph 1445, ABGB. Ein (ehemaliger) Gesellschafter nutzt die Bestandräume daher bis zur endgültigen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens nicht titellos. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-09 4 Ob 291/99v TE OGH 2001-03-21 3 Ob 247/00w nur: Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB. (T1) Beisatz: Die Auflösung dieser Rechtsgemeinschaft erfordert eine Teilungsklage, wobei dann, wenn Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist, Zivilteilung verlangt werden kann. Eine solche Klage ist auf Rechtsgestaltung gerichtet. Die dargestellte Rechtslage wird allerdings als dispositiv angesehen. (T2)nur: Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des Paragraphen 825 f, f, ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des Paragraph 1445, ABGB. (T1) Beisatz: Die Auflösung dieser Rechtsgemeinschaft erfordert eine Teilungsklage, wobei dann, wenn Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist, Zivilteilung verlangt werden kann. Eine solche Klage ist auf Rechtsgestaltung gerichtet. Die dargestellte Rechtslage wird allerdings als dispositiv angesehen. (T2) TE OGH 2014-06-12 2 Ob 202/13i Auch; Beisatz: Die Auflösung einer GesbR führt zunächst zu einer Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.