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{'item': ['5Ob25/99h', '5Ob23/99i', '5Ob110/99h', '5Ob10/01h', '5Ob64/04d', '5Ob234/04d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1999 Geschäftszahl5Ob25/99h; 5Ob23/99i; 5Ob110/99h; 5Ob10/01h; 5Ob64/04d; 5Ob234/04d NormMRG idF 3.WÄG §12a Abs3;MRG in der Fassung 3.WÄG §12a Abs3; RechtssatzDer Gesellschafterwechsel im Erbweg kann die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken wie eine entsprechende Anteilsveräußerung. Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von § 12a Abs 3 MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist (hier: Tod der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin). Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung.Der Gesellschafterwechsel im Erbweg kann die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken wie eine entsprechende Anteilsveräußerung. Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist (hier: Tod der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin). Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung. EntscheidungstexteTE OGH 1999/11/09 5 Ob 25/99h TE OGH 2000/01/11 5 Ob 23/99i Vgl auch; nur: Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von § 12a Abs 3 MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist. (T1) Beisatz: § 12a Abs 3 MRG erfasst auch die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, wenn damit ein sogenannter Machtwechsel verbunden ist. (T2) Beisatz: Auch im Fall einer sogenannten "entflechtenden Spaltung", wird die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirkt, wie bei einer entsprechenden Anteilsveräußerung oder der Vererbung von Gesellschaftsanteilen. Das rechtliche und wirtschaftliche Ergebnis des Vorgangs einer entflechtenden Spaltung kommt dem einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen derart nahe, dass jede andere mietrechtliche Betrachtungsweise zu groben Wertungswidersprüchen führen würde. (T3) Vgl auch; nur: Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist. (T1) Beisatz: Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfasst auch die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, wenn damit ein sogenannter Machtwechsel verbunden ist. (T2) Beisatz: Auch im Fall einer sogenannten "entflechtenden Spaltung", wird die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirkt, wie bei einer entsprechenden Anteilsveräußerung oder der Vererbung von Gesellschaftsanteilen. Das rechtliche und wirtschaftliche Ergebnis des Vorgangs einer entflechtenden Spaltung kommt dem einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen derart nahe, dass jede andere mietrechtliche Betrachtungsweise zu groben Wertungswidersprüchen führen würde. (T3) TE OGH 2000/02/15 5 Ob 110/99h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses führt schon deshalb nicht zu einem Machtwechsel in der Gesellschaft, da die in diesem Zusammenhang relevante Gelegenheit zur Einflussnahme jedenfalls eine gesellschaftsrechtlich begründete sein muss. (T4) Beisatz: Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Liegenschaft die der verwaltende Erbe unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichtes ausübt, bewirkt keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T5) Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses führt schon deshalb nicht zu einem Machtwechsel in der Gesellschaft, da die in diesem Zusammenhang relevante Gelegenheit zur Einflussnahme jedenfalls eine gesellschaftsrechtlich begründete sein muss. (T4) Beisatz: Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Liegenschaft die der verwaltende Erbe unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichtes ausübt, bewirkt keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T5) TE OGH 2001/01/30 5 Ob 10/01h Vgl auch; nur: Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung. (T6) Beisatz: Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß § 72 AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz. (T7) Vgl auch; nur: Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung. (T6) Beisatz: Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß Paragraph 72, AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz. (T7) TE OGH 2004/03/23 5 Ob 64/04d nur T1 TE OGH 2005/04/05 5 Ob 234/04d RechtssatznummerRS0112675

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.