RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1999 Geschäftszahl5Ob286/99s; 5Ob292/99y; 5Ob130/99z; 5Ob143/99m; 5Ob223/99a; 5Ob123/00z NormMRG idF 3.
§16
Abs8;MRG in der Fassung 3.
§16Abs8; MRG id
F 3.
§26
Abs3;MRG in der Fassung 3.
§26Abs3; MRG id
F WRNnov 1999 §44;MRG in der Fassung WRNnov 1999 §44; RechtssatzDie Neuregelung des § 44 MRG idF WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am
- 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren.Die Neuregelung des Paragraph 44, MRG in der Fassung WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am
- 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren. EntscheidungstexteTE OGH 1999/11/09 5 Ob 286/99s TE OGH 1999/12/07 5 Ob 292/99y TE OGH 2000/02/29 5 Ob 130/99z TE OGH 2000/03/14 5 Ob 143/99m TE OGH 2000/05/30 5 Ob 223/99a TE OGH 2000/09/26 5 Ob 123/00z Auch; Beisatz: Die mittlerweilige Aufhebung des § 44 MRG durch die WRN 2000 ändert daran nichts, weil diese Gesetzesbestimmung gemäß § 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem
- 2000 bei Gericht bzw bei der Gemeinde (§ 39 MRG) anhängig gemacht wurden, weiterhin anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Wurde nur der Antrag auf Prüfung des Mietzinses zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Zinstermin zurück- oder abgewiesen, kann der Antrag auf Überprüfung einer vor dem
- 1994 geschlossenen Mietzinsvereinbarung hinsichtlich anderer Zinstermine neuerlich gestellt werden. Entscheidungen über die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich oder über die Höhe des Mietzinses ohne Bezug auf einen bestimmten Zinstermin (worunter auch Ab- oder Zurückweisungen von Mietzinsüberprüfungsbegehren wegen angenommener Präklusion zu subsumieren sind) wirken hingegen weiter. (T2) Beisatz: Hier: Es sollte ohne zeitliche Einschränkung der vom Antragsteller vereinbarungsgemäß zu zahlende Hauptmietzins unter gleichzeitiger Schaffung eines Rückzahlungstitels "geprüft" bzw "herabgesetzt" werden. (T3) Auch; Beisatz: Die mittlerweilige Aufhebung des Paragraph 44, MRG durch die WRN 2000 ändert daran nichts, weil diese Gesetzesbestimmung gemäß Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG in der Fassung der WRN 2000 auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem
- 2000 bei Gericht bzw bei der Gemeinde (Paragraph 39, MRG) anhängig gemacht wurden, weiterhin anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Wurde nur der Antrag auf Prüfung des Mietzinses zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Zinstermin zurück- oder abgewiesen, kann der Antrag auf Überprüfung einer vor dem
- 1994 geschlossenen Mietzinsvereinbarung hinsichtlich anderer Zinstermine neuerlich gestellt werden. Entscheidungen über die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich oder über die Höhe des Mietzinses ohne Bezug auf einen bestimmten Zinstermin (worunter auch Ab- oder Zurückweisungen von Mietzinsüberprüfungsbegehren wegen angenommener Präklusion zu subsumieren sind) wirken hingegen weiter. (T2) Beisatz: Hier: Es sollte ohne zeitliche Einschränkung der vom Antragsteller vereinbarungsgemäß zu zahlende Hauptmietzins unter gleichzeitiger Schaffung eines Rückzahlungstitels "geprüft" bzw "herabgesetzt" werden. (T3) RechtssatznummerRS0112615