RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112613 Entscheidungsdatum09.11.1999 Geschäftszahl5Ob288/99k; 5Ob248/01h; 5Ob150/04a; 5Ob145/09y; 5Ob205/15f NormWGG 1979 §15; WGG 1979 §21 Abs1 Z1 RechtssatzDas Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 ist - bezogen auf den Fall einer Preisvereinbarung nach § 15 WGG 1979 - so zu verstehen, dass die Vereinbarung nur dann und insoweit rechtsunwirksam ist, als der Gesamtpreis für die Einräumung von Wohnungseigentum den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 widerspricht.Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG 1979 ist - bezogen auf den Fall einer Preisvereinbarung nach Paragraph 15, WGG 1979 - so zu verstehen, dass die Vereinbarung nur dann und insoweit rechtsunwirksam ist, als der Gesamtpreis für die Einräumung von Wohnungseigentum den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 widerspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-09 5 Ob 288/99k Veröff: SZ 72/168 TE OGH 2001-11-13 5 Ob 248/01h Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 288/99k. (T1); Beisatz: Im Rahmen einer Gesamtpreisvereinbarung kann ein der gemeinnützigen Bauvereinigung zu ihren Lasten unterlaufender Kalkulationsfehler durch eine das Kostendeckungsprinzip insgesamt nicht verletzende Einbehaltung von Baukosten-Skonti ausgeglichen werden. (T2); Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3) TE OGH 2004-09-14 5 Ob 150/04a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§ 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T4)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T4) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 145/09y Vgl; Beisatz: Von einer Verletzung des Günstigkeits- und Kostendeckungsprinzips und damit von einer Teilnichtigkeit einer diesen Prinzipien widersprechenden Preisvereinbarung kann nur gesprochen werden, wenn insgesamt mehr verrechnet wurde, als die gesetzlichen Entgelts- bzw Preisbestimmungen zulassen. Andernfalls würde in Verletzung des auch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bindenden Kostendeckungsprinzips jeder Kalkulations- oder Verrechnungsfehler einseitig zu Lasten der gemeinnützigen Bauvereinigung gehen (so schon 5 Ob 288/99k). (T5) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 205/15f Vgl auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112613
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