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{'item': ['10ObS273/99s', '10ObS321/00d', '10ObS286/02k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1999 Geschäftszahl10ObS273/99s; 10ObS321/00d; 10ObS286/02k NormBPGG §3; EGV Maastricht Art177; EG Amsterdam Art234; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art10a; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs2a RechtssatzDer Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom

  1. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom
  2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1247/92 des Rates vom
  3. April 1992, in Verbindung mit Anhang IIa dahin auszulegen, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die - wie die Klägerin - nach dem
  4. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, auschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist?Der Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom
  5. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom
  6. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1247/92 des Rates vom
  7. April 1992, in Verbindung mit Anhang römisch zwei a dahin auszulegen, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die - wie die Klägerin - nach dem
  8. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, auschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist? EntscheidungstexteTE OGH 1999/11/09 10 ObS 273/99s TE OGH 2002/07/23 10 ObS 321/00d Vgl auch; Beisatz: Der EuGH hat sich mit der Frage der Beitragsabhängigkeit (Beitragsunabhängigkeit) des Bundespflegegeldes bereits beschäftigt und dazu im Urteil vom 8.3.2001, Rechtssache C-215/99 - Jauch, ausgesprochen, dass das österreichische Pflegegeld nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne der VO zu qualifizieren sei und daher nicht den Ausnahmetatbestand des Art10a der VO erfülle (Slg 2001, I-01901, Randnr. 34 = RdW 2001/324 [Schattleitner] = ARD 5229/23/2001). Damit wurde das österreichische Bundespflegegeld als Leistung bei Krankheit eingestuft, die im Anwendungsbereich der VO grundsätzlich auch ins Ausland zu exportieren ist, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (T1) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 286/02k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt nicht vor. Durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Jauch wurde vielmehr die seit dem Urteil Molenaar Rs C-160/96, Slg1998, I.0843 bestehende Inkonsistenz zwischen deutschem und österreichischem Pflegegeld (teilweise) beseitigt. (T2); Beisatz: Dass es sich beim Pflegegeld nach der Intention des österreichischen Gesetzgebers nicht um eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung handeln sollte, ist nicht entscheidend, weil die gemeinschaftsrechtliche Zuordnung einer Leistung zu den in Art 4 Abs 1 lit a bis h der Verordnung genannten Leistungsarten unabhängig von der systematischen Qualifikation dieser Leistung in einem bestimmten Mitgliedstaat erfolgt. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die erfolgte Einordnung des Pflegegeldes nach dem BPGG durch Eintragung in den Anhang IIa der Verordnung keine konstitutive Wirkunghat und insoweit ungültig ist. (T3) Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt nicht vor. Durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Jauch wurde vielmehr die seit dem Urteil Molenaar Rs C-160/96, Slg1998, römisch eins.0843 bestehende Inkonsistenz zwischen deutschem und österreichischem Pflegegeld (teilweise) beseitigt. (T2); Beisatz: Dass es sich beim Pflegegeld nach der Intention des österreichischen Gesetzgebers nicht um eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung handeln sollte, ist nicht entscheidend, weil die gemeinschaftsrechtliche Zuordnung einer Leistung zu den in Artikel 4, Absatz eins, Litera a bis h der Verordnung genannten Leistungsarten unabhängig von der systematischen Qualifikation dieser Leistung in einem bestimmten Mitgliedstaat erfolgt. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die erfolgte Einordnung des Pflegegeldes nach dem BPGG durch Eintragung in den Anhang römisch zwei a der Verordnung keine konstitutive Wirkunghat und insoweit ungültig ist. (T3) RechtssatznummerRS0113278

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.