OGH Rechtssatz RS0112746 (6Ob4/99b u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112746 Entscheidungsdatum25.11.2020 Geschäftszahl6Ob4/99b; 6Ob203/20a NormAktG §219 AktG §224 GmbHG §81 GmbHG §82 RechtssatzEine Anteilsübertragung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft kommt nur dann in Frage, wenn der Tochtergesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein positiver Vermögenswert zukommt (vgl zu diesem Erfordernis die steuerrechtlich maßgebenden Bestimmungen des UmgrStG, das den Begriff "positiver Verkehrswert" als Voraussetzung für die angestrebten Steuererleichterungen in Umgründungsfällen eingeführt hat und dass dabei der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft außer Betracht zu bleiben hat.Eine Anteilsübertragung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft kommt nur dann in Frage, wenn der Tochtergesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein positiver Vermögenswert zukommt vergleiche zu diesem Erfordernis die steuerrechtlich maßgebenden Bestimmungen des UmgrStG, das den Begriff "positiver Verkehrswert" als Voraussetzung für die angestrebten Steuererleichterungen in Umgründungsfällen eingeführt hat und dass dabei der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft außer Betracht zu bleiben hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-11 6 Ob 4/99b Veröff: SZ 72/172 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 203/20a vgl aber; Beisatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. (T1)vergleiche aber; Beisatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. (T1) Beisatz: Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden. (T2) Anm: Veröff: SZ 2020/102Anmerkung, Veröff: SZ 2020/102 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112746