RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112749 Entscheidungsdatum11.11.1999 Geschäftszahl6Ob4/99b; 6Ob121/00p; 6Ob111/02w; 6Ob70/03t; 6Ob226/09t NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F; AußStrG 2005 §16 Abs1; AktG §225a; FBG §15 RechtssatzDas gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist die von der übertragenden Muttergesellschaft gemäß § 220 Abs 3 AktG aufzustellende Schlußbilanz. Das allein vorgelegte erste Blatt der Schlussbilanz der Muttergesellschaft reicht keineswegs aus, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert (Buchwert) des übertragenen Vermögens zu verschaffen. Dieser Wert besteht im Wesentlichen aus den auf der Aktivseite unter dem Punkt Finanzanlagen ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unternehmen. Wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfällt, ist völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden notorisch. Es ist vielmehr die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen.Das gemäß Paragraph 225 a, Absatz eins, AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist die von der übertragenden Muttergesellschaft gemäß Paragraph 220, Absatz 3, AktG aufzustellende Schlußbilanz. Das allein vorgelegte erste Blatt der Schlussbilanz der Muttergesellschaft reicht keineswegs aus, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert (Buchwert) des übertragenen Vermögens zu verschaffen. Dieser Wert besteht im Wesentlichen aus den auf der Aktivseite unter dem Punkt Finanzanlagen ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unternehmen. Wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfällt, ist völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden notorisch. Es ist vielmehr die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-11 6 Ob 4/99b Veröff: SZ 72/172 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 121/00p nur: Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. (T1); Beisatz: Das für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat allfällige Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften wie das Verbot der Einlagenrückgewähr wahrzunehmen. (T2)nur: Das gemäß Paragraph 225 a, Absatz eins, AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. (T1); Beisatz: Das für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat allfällige Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften wie das Verbot der Einlagenrückgewähr wahrzunehmen. (T2) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 111/02w Vgl auch TE OGH 2003-06-26 6 Ob 70/03t Vgl; Beisatz: Bei einer Verschmelzung sind die §§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 220 Abs 3 AktG für die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss sinngemäß anzuwenden. (T3)Vgl; Beisatz: Bei einer Verschmelzung sind die Paragraphen 96, Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 3, AktG für die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss sinngemäß anzuwenden. (T3) TE OGH 2010-04-15 6 Ob 226/09t nur T1; Beisatz: Die materielle Prüfungspflicht besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. (T4); Beisatz: Soweit es um Eintragungen in das österreichische Firmenbuch und das diesem vorgelagerten Eintragungsverfahren geht, haben die österreichischen Firmenbuchgerichte jedenfalls österreichisches Recht und damit auch den innerstaatlichen, im Vergleich zum ausländischen Recht möglicherweise strengeren Prüfungsmaßstab anzuwenden. (T5); Veröff: SZ 2010/35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.