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{'item': ['6Ob240/99h', '6Ob250/00h', '6Ob17/06b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.11.1999 Geschäftszahl6Ob240/99h; 6Ob250/00h; 6Ob17/06b Norm1.

§12

Abs2; 1.

§12

Abs3; 1.

§13Abs1; Gmb

HG §54ff; Rechtssatz

  1. Für vor dem 1.1.1999 gegründete Kapitalgesellschaft besteht kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grundkapitals oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Allerdings können geplante Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen) ab
  2. 2002 nur mehr durchgeführt werden, wenn das Stammkapital oder Grundkapital auf Euro umgestellt ist.
  3. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in § 12 Abs 2 1.

Änderungen ergeben.2. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in Paragraph 12, Absatz 2, 1.

Änderungen ergeben.

  1. Hat sich die Gesellschaft für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages und zur Glättung unrunder Eurobeträge durch die Kapitalmaßnahme einer Herabsetzung des Stammkapitals entschieden, muss sie - mangels gegenteiliger Regelung - auch die für Kapitalherabsetzungen geltenden Bestimmungen der §§ 54 ff GmbHG einhalten und das im § 54 Abs 1 GmbHG vorgesehene Aufgebotsverfahrens durchführen.
  2. Hat sich die Gesellschaft für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages und zur Glättung unrunder Eurobeträge durch die Kapitalmaßnahme einer Herabsetzung des Stammkapitals entschieden, muss sie - mangels gegenteiliger Regelung - auch die für Kapitalherabsetzungen geltenden Bestimmungen der Paragraphen 54, ff GmbHG einhalten und das im Paragraph 54, Absatz eins, GmbHG vorgesehene Aufgebotsverfahrens durchführen. EntscheidungstexteTE OGH 1999/11/11 6 Ob 240/99h Veröff: SZ 72/176 TE OGH 2001/03/15 6 Ob 250/00h Auch; nur: Für vor dem 1.1.1999 gegründete Kapitalgesellschaft besteht kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grundkapitals oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in § 12 Abs 2 1.

Änderungen ergeben. (T1) Beisatz: Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge unter Anwendung des § 12 1.

abzuändern. (T2) Beisatz: Ergeben sich durch die Umrechnung nach § 12 1.

und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen keine Veränderungender in § 12 Abs 2 und § 13 Abs 1 leg cit genannten Verhältnisse, kann sich die Anpassung in der Ersetzung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schillingbeträge durch umgerechnete unrunde Eurobeträge erschöpfen. (T3) Auch; nur: Für vor dem 1.1.1999 gegründete Kapitalgesellschaft besteht kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grundkapitals oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in Paragraph 12, Absatz 2, 1.

Änderungen ergeben. (T1) Beisatz: Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge unter Anwendung des Paragraph 12, 1.

abzuändern. (T2) Beisatz: Ergeben sich durch die Umrechnung nach Paragraph 12, 1.

und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen keine Veränderungender in Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, leg cit genannten Verhältnisse, kann sich die Anpassung in der Ersetzung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schillingbeträge durch umgerechnete unrunde Eurobeträge erschöpfen. (T3) TE OGH 2006/04/06 6 Ob 17/06b Vgl auch; Beisatz: Auch bei einer - nach Maßgabe des Art I § 14 Abs 1 1.

- Kapitalerhöhung, bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (§ 52 Abs 4 GmbHG) erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: Kapitalerhöhung. (T5) Vgl auch; Beisatz: Auch bei einer - nach Maßgabe des Artikel römisch eins, Paragraph 14, Absatz eins, 1.

- Kapitalerhöhung, bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (Paragraph 52, Absatz 4, GmbHG) erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: Kapitalerhöhung. (T5) RechtssatznummerRS0112730

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