RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112590 Entscheidungsdatum11.11.1999 Geschäftszahl8ObA272/99d; 6Ob260/00d; 7Ob256/01z; 3Ob13/05s; 6Ob204/05a; 7Ob122/06a; 4Ob189/07h; 7Ob233/07a; 6Ob248/07z; 9ObA6/08k; 8ObA45/08p; 2Ob252/08k; 9ObA35/09a; 9ObA49/09k; 9ObA129/10a; 7Ob182/11g; 4Ob188/11t; 9Ob32/11p; 9ObA59/12k; 9ObA57/12s; 9ObA123/13y; 9ObA118/15s; 9ObA116/16y; 4Ob75/17h; 8ObA55/16w; 8ObA17/19m; 4Ob56/22x NormZPO §502 Abs1 HI2; ASGG §46 Abs1; HVertrG 1993 §24 Abs1 RechtssatzDie in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage ist.Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-11 8 ObA 272/99d TE OGH 2000-12-14 6 Ob 260/00d Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Annahme einer 20%igen Abwanderung von Kunden pro Jahr (und damit einer Auflösung des Kundenstocks im fünften Jahr) und der vom Gegner bloß behaupteten erheblichen monatlichen Ersparnis des Handelsvertreters ist aus Billigkeitsüberlegungen sachgerecht, nicht jedoch die Berücksichtigung der langen Vertragsdauer und der Höhe der vereinbarten Provision. (T1) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 256/01z Beisatz: Unter dem Begriff der Billigkeit ist nämlich die dem Einzelfall entsprechende sachgerechte Lösung einer Rechtsfrage zu verstehen. (T2) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 13/05s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 204/05a TE OGH 2006-08-30 7 Ob 122/06a Vgl aber; nur: Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung. (T3)Vgl aber; nur: Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung. (T3) Beisatz: Es hat sich jedoch in der Judikatur und im Schrifttum als wesentliche Berechnungsbasis der Rückgriff auf den so genannten - nach der Billigkeit zu ermittelnden und eine entsprechende Abzinsung berücksichtigenden - Rohausgleich herausgebildet, wobei grundsätzlich auf das letzte Vertragsjahr abzustellen ist. Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T4) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 189/07h TE OGH 2007-11-28 7 Ob 233/07a TE OGH 2007-12-12 6 Ob 248/07z TE OGH 2008-02-07 9 ObA 6/08k TE OGH 2008-11-13 8 ObA 45/08p Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T5) Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T6) TE OGH 2009-06-10 2 Ob 252/08k TE OGH 2010-03-03 9 ObA 35/09a Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für die Ermittlung des „Stammkundenanteils“. (T7) TE OGH 2010-03-24 9 ObA 49/09k Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/29 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 129/10a TE OGH 2011-10-12 7 Ob 182/11g Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 24 HVertrG. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog Paragraph 24, HVertrG. (T8) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 188/11t Vgl auch TE OGH 2012-04-30 9 Ob 32/11p Auch TE OGH 2012-06-20 9 ObA 59/12k Beisatz: Die Reduktion eines Ausgleichsanspruchs aus Gründen der Billigkeit (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) betrifft nicht den Grund, sondern die Höhe des Anspruchs. (T9)Beisatz: Die Reduktion eines Ausgleichsanspruchs aus Gründen der Billigkeit (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG) betrifft nicht den Grund, sondern die Höhe des Anspruchs. (T9) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 57/12s Auch TE OGH 2013-10-29 9 ObA 123/13y TE OGH 2015-10-28 9 ObA 118/15s TE OGH 2017-05-24 9 ObA 116/16y TE OGH 2017-05-30 4 Ob 75/17h TE OGH 2017-08-24 8 ObA 55/16w Auch; Beisatz: Ebenso liegt die Festlegung eines Billigkeitsabzugs sowie der Abwanderungsquote im richterlichen Schätzungsermessen. (T10) TE OGH 2019-05-24 8 ObA 17/19m TE OGH 2022-04-22 4 Ob 56/22x Beisatz: Hier: Beleidigungen des Handelsvertreters gegenüber dem Vertragspartner und seiner Mitarbeiter sowie hohes Fixgehalt ungeachtet niedriger Umsätze wurden bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112590
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