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OGH Rechtssatz RS0112715 (12Os129/99)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112715 Entscheidungsdatum11.11.1999 Geschäftszahl12Os129/99; 14Os102/20m; 14Os133/21x NormStGB §28; StGB §146; StGB §147 Abs1 Z1 RechtssatzDie vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirklichen.Die vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, StGB verwirklichen.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-11 12 Os 129/99 TE OGH 2020-11-03 14 Os 102/20m Vgl; Beisatz: Fälscht oder gebraucht der Betrugstäter eine (andere als die beim vorangegangenen Urkundenbetrug zur Täuschung benützte) Urkunde nach Eintritt des Betrugsschadens zur Unterstützung einer weiteren Täuschung, ist echte Konkurrenz von § 147 Abs 1 Z 1 StGB und § 223 StGB zu bejahen. (T1)Vgl; Beisatz: Fälscht oder gebraucht der Betrugstäter eine (andere als die beim vorangegangenen Urkundenbetrug zur Täuschung benützte) Urkunde nach Eintritt des Betrugsschadens zur Unterstützung einer weiteren Täuschung, ist echte Konkurrenz von Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 223, StGB zu bejahen. (T1) TE OGH 2022-02-22 14 Os 133/21x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112715

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.