RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112978 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl9ObA213/99k; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObS273/00f; 9ObA45/03p; 8ObS204/02m; 8ObA40/05y; 8ObA64/07f; 9ObA106/06p; 9ObA123/08s; 9ObA121/09y; 8ObS9/10x; 8ObA87/23m NormABGB §1409 F AVRAG §3 Abs1 AVRAG §6 Abs1 RechtssatzDie scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. § 3 Abs 1 AVRAG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des § 1409 ABGB durch § 6 Abs 1 AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG ist die Umsetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des Paragraph 1409, ABGB durch Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre). EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-17 9 ObA 213/99k Veröff: SZ 72/180 TE OGH 2000-03-30 8 ObS 91/00s Auch TE OGH 2001-02-15 8 ObS 187/00h Auch; Beisatz: Der Erwerber haftet auf Grund des Eintritts in das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG umfassend für die Altschulden. Die in § 6 Abs 1 AVRAG genannte Beschränkung des Haftungsumfangs nach § 1409 ABGB ist nur auf jene Schulden anzuwenden, die nicht gemäß § 3 Abs 1 AVRAG übergegangen sind. (T1)Auch; Beisatz: Der Erwerber haftet auf Grund des Eintritts in das Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG umfassend für die Altschulden. Die in Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG genannte Beschränkung des Haftungsumfangs nach Paragraph 1409, ABGB ist nur auf jene Schulden anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG übergegangen sind. (T1) TE OGH 2001-06-11 8 ObS 273/00f Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/106 TE OGH 2003-05-07 9 ObA 45/03p Vgl auch; Beisatz: Gemäß §3 Abs1 AVRAG haftet der Erwerber auch für die Verbindlichkeiten des früheren Dienstgebers aus dem Dienstvertrag. (T2) TE OGH 2003-10-30 8 ObS 204/02m Vgl auch TE OGH 2006-03-30 8 ObA 40/05y Vgl auch TE OGH 2007-11-22 8 ObA 64/07f Vgl auch; Beisatz: Als eine Rechtsfolge des § 3 AVRAG ergibt sich auch die Haftung des „Erwerbers" als neuen Arbeitgeber für die aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs noch offenen Ansprüche. (T3)Vgl auch; Beisatz: Als eine Rechtsfolge des Paragraph 3, AVRAG ergibt sich auch die Haftung des „Erwerbers" als neuen Arbeitgeber für die aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs noch offenen Ansprüche. (T3) TE OGH 2007-12-19 9 ObA 106/06p Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Begrenzung der Haftung eines Erwerbers nach § 1409 ABGB ist auf solche Verpflichtungen zu beziehen, welche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren. (T4); Veröff: SZ 2007/210Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Begrenzung der Haftung eines Erwerbers nach Paragraph 1409, ABGB ist auf solche Verpflichtungen zu beziehen, welche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren. (T4); Veröff: SZ 2007/210 TE OGH 2008-10-08 9 ObA 123/08s Auch TE OGH 2010-10-22 9 ObA 121/09y Vgl auch; Veröff: SZ 2010/139 TE OGH 2011-03-22 8 ObS 9/10x Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2011/34 TE OGH 2024-04-25 8 ObA 87/23m Beisatz: Dies kann dazu führen, dass der Übernehmer auch für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haftet, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits beendet waren. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.