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{'item': '4Ob284/99i; 8Ob47/01x; 6Ob289/01w; 8Ob194/01i; 8Ob32/02t; 8Ob88/03d; 6Ob237/04b; 6Ob222/08b; 1Ob42/10y; 3Ob132/12a; 4Ob140/12k; 2Ob256/12d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112742 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob284/99i; 8Ob47/01x; 6Ob289/01w; 8Ob194/01i; 8Ob32/02t; 8Ob88/03d; 6Ob237/04b; 6Ob222/08b; 1Ob42/10y; 3Ob132/12a; 4Ob140/12k; 2Ob256/12d; 10Ob16/13w; 10Ob59/12t; 10Ob27/13p; 5Ob215/12x; 4Ob40/13f; 7Ob55/15m; 10Ob8/15x; 3Ob88/18i; 6Ob183/19h; 8Ob93/21s; 10Ob6/22p; 2Ob30/25p NormABGB §1358 Rechtssatz§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet.Paragraph 1358, ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-23 4 Ob 284/99i Veröff: SZ 72/185 TE OGH 2001-03-29 8 Ob 47/01x Beisatz: Hier: Regress gegen Darlehensnehmerin nach Leistung von Schadenersatz an Darlehensgeberin durch Vertragserrichter, der nicht für die Abdeckung der pfandweise sichergestellten Darlehensforderung aus dem Kaufpreis sorgt. (T1) TE OGH 2001-12-20 6 Ob 289/01w TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2002-08-08 8 Ob 32/02t Beisatz: Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. Der Regressanspruch setzt kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da § 1358 ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft. (T2)Beisatz: Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. Der Regressanspruch setzt kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da Paragraph 1358, ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft. (T2) Beisatz: Hier: Regress des Vertragserrichters gegen den Verkäufer einer Liegenschaft nach Zahlung von Schadenersatz an den Käufer wegen unterlassener Sicherung (Lastenfreistellung) vor Auszahlung des Kaufpreises. (T3) TE OGH 2003-10-16 8 Ob 88/03d TE OGH 2005-04-21 6 Ob 237/04b Beis wie T2 nur: Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. (T4) Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T5) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 222/08b Vgl; Beisatz: Hier: Klage der Haftpflichtversicherung des Treuhänders, der aus seiner Treuhandverpflichtung zur Zahlung des Treuhandbetrags als Schadenersatz an die Kreditgeberin der Wohnungskäuferin verpflichtet wurde, gegen die Käuferin der Eigentumswohnung. (T6) Beisatz: Im vorliegenden Fall liegt die Bereicherung der beklagten Wohnungskäuferin darin, dass sie nach wie vor über die Wohnung verfügt bzw diese sogar weiterveräußerte, gegenüber der kreditgewährenden Bank jedoch von ihrer Kreditverpflichtung befreit ist. Da der Treuhänder für eine Besicherung der Kreditforderung der Bank auf der Verkaufsliegenschaft nicht mehr sorgen, seine Verpflichtungen aus der mehrseitigen Treuhand gegenüber der Bank also nicht mehr erfüllen konnte, war er nämlich verpflichtet, der Bank den Treuhanderlag rückzuerstatten. (T7) Beisatz: Dies rechtfertigt im Sinne der Entscheidungen 8 Ob 47/01x und 8 Ob 32/02t eine zumindest analoge Anwendung des § 1358 ABGB. (T8)Beisatz: Dies rechtfertigt im Sinne der Entscheidungen 8 Ob 47/01x und 8 Ob 32/02t eine zumindest analoge Anwendung des Paragraph 1358, ABGB. (T8) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 42/10y Vgl auch TE OGH 2012-09-19 3 Ob 132/12a Auch TE OGH 2012-10-18 4 Ob 140/12k Vgl; Beisatz: Zahlt etwa ein beklagter Anlageberater - auch im Wege des Schadenersatzes - eine fremde Schuld, tritt er nach der Legalzessionsnorm des § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein, die ua in einem Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin samt Anspruch auf Auszahlung einer allfälligen Quote bestehen können. (T9)Vgl; Beisatz: Zahlt etwa ein beklagter Anlageberater - auch im Wege des Schadenersatzes - eine fremde Schuld, tritt er nach der Legalzessionsnorm des Paragraph 1358, ABGB in die Rechte des Gläubigers ein, die ua in einem Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin samt Anspruch auf Auszahlung einer allfälligen Quote bestehen können. (T9) TE OGH 2013-03-14 2 Ob 256/12d Auch Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Verabsäumt es ein Rechtsanwalt oder Notar, entgegen dem Treuhandvertrag für die Lastenfreistellung der erworbenen Liegenschaft Vorsorge zu treffen und ersetzt die Berufshaftpflichtversicherung dem Käufer den so erlittenen Schaden, dann gehen die Ansprüche des Käufers gegen den um den Aufwand der Lastenfreistellung bereicherten Verkäufer gemäß § 1358 ABGB iVm § 67 VersVG auf die Haftpflichtversicherung über. (T10)Auch Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Verabsäumt es ein Rechtsanwalt oder Notar, entgegen dem Treuhandvertrag für die Lastenfreistellung der erworbenen Liegenschaft Vorsorge zu treffen und ersetzt die Berufshaftpflichtversicherung dem Käufer den so erlittenen Schaden, dann gehen die Ansprüche des Käufers gegen den um den Aufwand der Lastenfreistellung bereicherten Verkäufer gemäß Paragraph 1358, ABGB in Verbindung mit Paragraph 67, VersVG auf die Haftpflichtversicherung über. (T10) TE OGH 2013-07-23 10 Ob 16/13w Beis wie T9; Beisatz: Die Zahlung führt ipso iure zum Übergang der Forderung auf den Zahler, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf. (T11) Bem: AMIS. (T12) TE OGH 2013-07-23 10 Ob 59/12t Beis wie T9; Beis wie T11; Bem wie T12 TE OGH 2013-07-23 10 Ob 27/13p Beis wie T9; Beis wie T11; Bem wie T12 TE OGH 2013-06-20 5 Ob 215/12x Beis wie T9 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 40/13f Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Bem wie T12 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 55/15m Vgl TE OGH 2015-12-15 10 Ob 8/15x TE OGH 2018-11-21 3 Ob 88/18i TE OGH 2019-10-24 6 Ob 183/19h Beisatz: Hier: Bezahlung von Abbruchskosten im Gefolge eines Amtshaftungsprozesses; Übergang des gemäß § 1042 bestehenden Verwendungsanspruchs. (T13)Beisatz: Hier: Bezahlung von Abbruchskosten im Gefolge eines Amtshaftungsprozesses; Übergang des gemäß Paragraph 1042, bestehenden Verwendungsanspruchs. (T13) TE OGH 2021-10-22 8 Ob 93/21s Vgl TE OGH 2022-09-13 10 Ob 6/22p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p vgl; nur: Die Legalzession setzt, neben der Begleichung einer fremden Schuld, voraus, dass der Zahler für diese persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112742

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