5Ob310/99w
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.11.1999 Geschäftszahl5Ob310/99w; 5Ob293/01a; 5Ob8/06x NormMRG §15a;
MRG §46c;
RechtssatzEine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des § 46c MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären.Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/11/23 5 Ob 310/99w TE OGH 2001/12/18 5 Ob 293/01a Vgl auch TE OGH 2006/04/04 5 Ob 8/06x Auch RechtssatznummerRS0112674