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{'item': ['7Ob224/99p', '2Ob274/99d', '1Ob347/99g', '1Ob319/99i', '1Ob290/99z', '1Ob270/99h', '1Ob258/99v', '1Ob243/99p', '1Ob323/99b', '1Ob327/99s',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112819 Entscheidungsdatum23.11.1999 Geschäftszahl7Ob224/99p; 2Ob274/99d; 1Ob347/99g; 1Ob319/99i; 1Ob290/99z; 1Ob270/99h; 1Ob258/99v; 1Ob243/99p; 1Ob323/99b; 1Ob327/99s; 3Ob292/99h; 10Ob307/99s; 3Ob7/00a; 9Ob27/00m; 8Ob340/99d; 1Ob348/99d; 10Ob67/18b NormJWG §16; UWG §22; UVG §2 Abs2 Z2 RechtssatzDie Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. Dazu kommt, dass gar keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Empfängers erledigende Pflegegeldzuerkennung vorliegt.Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des Paragraph 187, ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. Dazu kommt, dass gar keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Empfängers erledigende Pflegegeldzuerkennung vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-23 7 Ob 224/99p Veröff: SZ 72/190 TE OGH 1999-11-25 2 Ob 274/99d Beisatz: Hier: Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband der Großmutter. (T1) Beisatz: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit zur Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist, dass die Unterbringung auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege (oder der Sozialhilfe) erfolgt, dh es ist eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich. (T2)Beisatz: Hier: Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband der Großmutter. (T1) Beisatz: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit zur Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ist, dass die Unterbringung auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege (oder der Sozialhilfe) erfolgt, dh es ist eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich. (T2) TE OGH 1999-12-21 1 Ob 347/99g Auch; nur: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung". (T3) Beis wie T1; Beis wie T2Auch; nur: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des Paragraph 187, ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung". (T3) Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 319/99i Auch; nur: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übernahme der Kinder in den Wohnungsverband des Großvaters. (T5)Auch; nur: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des Paragraph 187, ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übernahme der Kinder in den Wohnungsverband des Großvaters. (T5) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 290/99z Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 270/99h Beis wie T2 TE OGH 1999-12-21 1 Ob 258/99v Beis wie T2 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 243/99p TE OGH 1999-11-23 1 Ob 323/99b Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-12-21 1 Ob 327/99s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 292/99h Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine 'Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht' ist etwa dann zu verneinen, wenn Pflegeeltern bloß die Obsorge für ein Pflegekind nach § 186a ABGB übertragen bzw eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt wird und die Unterhaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden, sofern die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie nicht auch ausdrücklich als Maßnahme voller Erziehung (siehe idS etwa § 14 TirJWG LGBl 1991/18) bzw als solche der Sozialhilfe deklariert wurde. (T6)Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine 'Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht' ist etwa dann zu verneinen, wenn Pflegeeltern bloß die Obsorge für ein Pflegekind nach Paragraph 186 a, ABGB übertragen bzw eine Pflegebewilligung nach Paragraph 16, JWG erteilt wird und die Unterhaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden, sofern die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie nicht auch ausdrücklich als Maßnahme voller Erziehung (siehe idS etwa Paragraph 14, TirJWG LGBl 1991/18) bzw als solche der Sozialhilfe deklariert wurde. (T6) TE OGH 2000-01-11 10 Ob 307/99s Beis wie T2; Beisatz: Hier: Obsorgeübertragung auf die Großeltern. (T7) TE OGH 2000-01-12 3 Ob 7/00a Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Minderjähriger in Pflege und Erziehung des Großvaters. (T8) TE OGH 2000-03-02 9 Ob 27/00m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-25 8 Ob 340/99d Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2000-05-30 1 Ob 348/99d Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2018-09-13 10 Ob 67/18b Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112819

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.