RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112821 Entscheidungsdatum23.11.1999 Geschäftszahl7Ob224/99p; 7Ob315/99w; 7Ob289/99x; 7Ob291/99s; 2Ob274/99d; 1Ob347/99g; 1Ob319/99i; 1Ob290/99z; 1Ob270/99h; 1Ob258/99v; 4Ob289/99z; 1Ob243/99p; 1Ob323/99b; 1Ob327/99s; 3Ob292/99h; 10Ob307/99s; 3Ob7/00a; 9Ob27/00m; 6Ob335/99d; 6Ob68/00v; 8Ob308/99y; 8Ob340/99d; 6Ob27/00i; 7Ob58/04m; 10Ob54/12g NormUVG §2 Abs2 Z2; WrJWG §27 Abs6 RechtssatzDen von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde, worauf die Gesetzesmaterialien (zum UVG: arg "nach der geltenden Rechtslage") hinweisen; (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-23 7 Ob 224/99p Veröff: SZ 72/190 TE OGH 1999-12-14 7 Ob 315/99w Auch; Beisatz: Der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liegt dann nicht vor, wenn von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch Pflegegeld wie hier gewährt wird. (T1)Auch; Beisatz: Der Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG liegt dann nicht vor, wenn von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch Pflegegeld wie hier gewährt wird. (T1) TE OGH 1999-12-22 7 Ob 289/99x nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. (T2) Beisatz: Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung. (T3)nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. (T2) Beisatz: Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG keinen Einstellungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung. (T3) TE OGH 1999-12-22 7 Ob 291/99s Beisatz: So auch 7 Ob 315/99w und 7 Ob 316/99t (und 1 Ob 243/99p; 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 2 Ob 273/99g; 2 Ob 274/99d; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z ua). (T4) TE OGH 1999-11-25 2 Ob 274/99d TE OGH 1999-12-21 1 Ob 347/99g nur T2 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 319/99i Auch; nur T2; Beisatz: Die Gewährung von Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG kann daher kein Grund für die Einstellung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz des Bundes sein, weil es insofern an einer Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG mangelt. (T5)Auch; nur T2; Beisatz: Die Gewährung von Pflegegeld nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG kann daher kein Grund für die Einstellung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz des Bundes sein, weil es insofern an einer Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG mangelt. (T5) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 290/99z Auch TE OGH 1999-11-23 1 Ob 270/99h TE OGH 1999-12-21 1 Ob 258/99v nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (T6) TE OGH 1999-11-23 4 Ob 289/99z nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde. (T7) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 243/99p Auch TE OGH 1999-11-23 1 Ob 323/99b TE OGH 1999-12-21 1 Ob 327/99s nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (Bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T8) Beisatz: Dass dies - je nach dem anzuwendenden Landesrecht - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, ist eine von den jeweiligen Landesgesetzgebern rechtspolitisch gewollte normative Ausgestaltung, deren Änderung der Gesetzgebung und nicht den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Rspr obliegt. (T9) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 292/99h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-01-11 10 Ob 307/99s nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T10) Beis wie T3 nur: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG stellt keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T11)nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T10) Beis wie T3 nur: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG stellt keinen Einstellungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG dar. (T11) TE OGH 2000-01-12 3 Ob 7/00a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-03-02 9 Ob 27/00m Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 335/99d Auch; nur T10; Beis wie T3 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 68/00v Vgl auch TE OGH 2000-04-13 8 Ob 308/99y Auch TE OGH 2000-05-25 8 Ob 340/99d nur T6; Beis wie T5 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 27/00i Auch; Beisatz: Auf die Gewährung eines Erholungsurlaubes im Rahmen der sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (Bloß) gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen aber den Sozialhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) nur wirtschaftlich, nicht aber "nach der Rechtslage". Eine Einstellung könnte nur erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Gewährung des kostenlosen oder teilweise kostenlosen Erholungsurlaubes bestünde. (T12) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 58/04m Vgl auch TE OGH 2013-01-29 10 Ob 54/12g Beis wie T1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.