RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112834 Entscheidungsdatum23.11.1999 Geschäftszahl7Ob286/99f (7Ob294/99g); 5Ob8/02s; 1Ob221/02k; 3Ob134/06m; 8Ob114/15w; 2Ob3/18g NormLGVÜ Art16 Nr1; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1; EuGVÜ Art16; EuGVVO 2012 Art24 Nr1LGVÜ Art16 Nr1; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1; EuGVÜ Art16; EuGVVO 2012 Art24 Nr1 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des dinglichen Rechtes in Art 16 EuGVÜ - welche Auslegung gleichermaßen auch für Art 16 LGVÜ zu gelten hat - "Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern" (Slg 1990 I 27 - Reichert ua/Dresdner Bank). Dabei reicht es für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Art 16 nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch ("persönliches Recht") gestützt sein (EuGH C 294/92 Slg 1994 I 1717); das dingliche Recht muss somit Streitgegenstand sein. Die Klage muss Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache sein.Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des dinglichen Rechtes in Artikel 16, EuGVÜ - welche Auslegung gleichermaßen auch für Artikel 16, LGVÜ zu gelten hat - "Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern" (Slg 1990 römisch eins 27 - Reichert ua/Dresdner Bank). Dabei reicht es für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Artikel 16, nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch ("persönliches Recht") gestützt sein (EuGH C 294/92 Slg 1994 römisch eins 1717); das dingliche Recht muss somit Streitgegenstand sein. Die Klage muss Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache sein. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-23 7 Ob 286/99f Veröff: SZ 72/192 TE OGH 2002-04-23 5 Ob 8/02s Auch TE OGH 2003-08-01 1 Ob 221/02k Beisatz: Hier: Immissionsabwehrklage (§ 364 Abs 2 ABGB). (T1)Beisatz: Hier: Immissionsabwehrklage (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB). (T1) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 134/06m Auch; Beisatz: Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04, ist Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ so auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach §364 Abs 2 ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T2); Veröff: SZ 2006/114Auch; Beisatz: Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04, ist Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ so auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach §364 Absatz 2, ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T2); Veröff: SZ 2006/114 TE OGH 2015-11-25 8 Ob 114/15w Vgl auch; Beisatz: Art 22 Nr 1 EuGVVO. (T3); Veröff: SZ 2015/130Vgl auch; Beisatz: Artikel 22, Nr 1 EuGVVO. (T3); Veröff: SZ 2015/130 TE OGH 2018-01-30 2 Ob 3/18g Auch; Beisatz: Keine Anwendung von Art 24 Nr 1 EuGVVO neu auf vertraglichen Anspruch auf Löschung eines bücherlichen Rechts. (T4)Auch; Beisatz: Keine Anwendung von Artikel 24, Nr 1 EuGVVO neu auf vertraglichen Anspruch auf Löschung eines bücherlichen Rechts. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112834
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