RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112924 Entscheidungsdatum24.11.1999 Geschäftszahl3Ob178/99v; 3Ob47/00h; 3Ob285/02m; 3Ob8/04d; 3Ob41/05h; 3Ob122/06x; 3Ob162/07f; 3Ob178/10p; 3Ob129/20x NormEO §78; ZPO §235 B1 RechtssatzSeit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zu. § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden.Seit der Neufassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zu. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-24 3 Ob 178/99v TE OGH 2000-08-23 3 Ob 47/00h Beisatz: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist im Exekutionsverfahren jedenfalls vor Bewilligung der Exekution ausschließlich auf einen schon im Exekutionstitel angeführten Namen zulässig. (Ebenso 3 Ob 48/00f; 3 Ob 79/00i.) (T1) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 285/02m nur: § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren analog anzuwenden. (T2); Beisatz: Die analoge Anwendung ist jedoch auf bloß geringe Abweichungen beschränkt und ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners angestrebt wird. (T3)nur: Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist im Exekutionsverfahren analog anzuwenden. (T2); Beisatz: Die analoge Anwendung ist jedoch auf bloß geringe Abweichungen beschränkt und ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners angestrebt wird. (T3) TE OGH 2004-03-25 3 Ob 8/04d nur T2 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 41/05h Auch; nur T2 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 122/06x nur T2; Beisatz: Ist jedoch die Gläubigerin des Exekutionstitels eine schon vor der Titelschöpfung und vor Einbringung des Exekutionsantrags durch Verschmelzung gemäß § 219 Z 1 AktG erloschene Gesellschaft und existiert in der übernehmenden Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die als einzig mögliche rechtsfähige Person beim Exekutionsgericht einschreiten kann, ist zumindest ab Vorlage des Firmenbuchsauszugs eine Berichtigung auf den Rechtsnachfolger zulässig und geboten. (T4); Veröff: SZ 2006/94nur T2; Beisatz: Ist jedoch die Gläubigerin des Exekutionstitels eine schon vor der Titelschöpfung und vor Einbringung des Exekutionsantrags durch Verschmelzung gemäß Paragraph 219, Ziffer eins, AktG erloschene Gesellschaft und existiert in der übernehmenden Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die als einzig mögliche rechtsfähige Person beim Exekutionsgericht einschreiten kann, ist zumindest ab Vorlage des Firmenbuchsauszugs eine Berichtigung auf den Rechtsnachfolger zulässig und geboten. (T4); Veröff: SZ 2006/94 TE OGH 2007-12-19 3 Ob 162/07f Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 178/10p Auch; nur T2 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 129/20x nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112924
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.