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3Ob189/99m

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1999 Geschäftszahl3Ob189/99m; 3Ob105/03t; 3Ob25/10p NormEO 1 Z16; EO §54 Abs2; ZPO §594 Abs2; ZPO § 606 Abs 6 idF BGBL IEO 1 Z16; EO §54 Abs2; ZPO §594 Abs2; ZPO Paragraph 606, Absatz 6, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 7/2006 (SchiedsRÄG 2006)Nr 7 aus 2006, (SchiedsRÄG 2006) RechtssatzDie einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel. Für den Schiedsspruch bestimmt § 594 Abs 2 ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, EO Exekutionstitel. Für den Schiedsspruch bestimmt Paragraph 594, Absatz 2, ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1999/11/24 3 Ob 189/99m TE OGH 2003/08/21 3 Ob 105/03t TE OGH 2010/02/24 3 Ob 25/10p Beisatz: Hier: Rechtslage nach Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006. (T1) RechtssatznummerRS0113228

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.