6Ob244/99x
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.11.1999 Geschäftszahl6Ob244/99x NormAußStrG §158;
ABGB §710;
RechtssatzBei der festgestellten rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des verfügten Auftrags (oder des Verschaffungslegats) durch Verschaffung einer Wohnung ist § 710 ABGB unmittelbar oder sinngemäß maßgeblich, dass getrachtet werden muss, dem Auftrag möglichst nahe zu kommen. Ein solches Surrogat, dessen rechtliche Ausgestaltung schon mangels Geltendmachung durch die Klägerin nicht feststeht, kann nicht unter Hinweis auf § 158 AußStrG in der begehrten Weise auf der legierten Liegenschaft gesichert werden.Bei der festgestellten rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des verfügten Auftrags (oder des Verschaffungslegats) durch Verschaffung einer Wohnung ist Paragraph 710, ABGB unmittelbar oder sinngemäß maßgeblich, dass getrachtet werden muss, dem Auftrag möglichst nahe zu kommen. Ein solches Surrogat, dessen rechtliche Ausgestaltung schon mangels Geltendmachung durch die Klägerin nicht feststeht, kann nicht unter Hinweis auf Paragraph 158, AußStrG in der begehrten Weise auf der legierten Liegenschaft gesichert werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/11/25 6 Ob 244/99x Veröff: SZ 72/197 RechtssatznummerRS0112797