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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112789 Entscheidungsdatum25.11.1999 Geschäftszahl6Ob277/99z; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 4Ob277/02t; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z NormUVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzÜbersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht.Übersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-25 6 Ob 277/99z TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2) TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y Beis wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" verwiesen werden. (T3) TE OGH 2002-12-17 4 Ob 277/02t Vgl auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T5)Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T5) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T6)Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T6) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Vgl; Beis abweichend T5: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T7)Vgl; Beis abweichend T5: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T7) TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T9) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Abweichend; Beis gegenteilig wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.