G dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs 6 HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist.Der durch Paragraph 18, Absatz 6, HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz.
Paragraph 18, Absatz 7, HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in Paragraph 18, Absatz 6, HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 18, Absatz 6, HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-25 8 ObA 298/99b Veröff: SZ 72/198 TE OGH 2001-10-10 9 ObA 214/01p nur: Der durch § 18 Abs 6 HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz.
G dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. (T1)nur: Der durch Paragraph 18, Absatz 6, HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz.
Paragraph 18, Absatz 7, HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in Paragraph 18, Absatz 6, HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. (T1) Beisatz: Mit der Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses und der Zurverfügungstellung der bisherigen bewohnten Wohnung ist deren Widmung als Hausbesorgerdienstwohnung beendet und sie ist nunmehr eine "andere" Wohnung iS des § 18 Abs 7 HGB. Die Zurverfügungstellung der bisherigen Hausbesorgerdienstwohnung als Ersatzwohnung entspricht daher dem Zweck des § 18 Abs 7 HGB. (T2)Beisatz: Mit der Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses und der Zurverfügungstellung der bisherigen bewohnten Wohnung ist deren Widmung als Hausbesorgerdienstwohnung beendet und sie ist nunmehr eine "andere" Wohnung iS des Paragraph 18, Absatz 7, HGB. Die Zurverfügungstellung der bisherigen Hausbesorgerdienstwohnung als Ersatzwohnung entspricht daher dem Zweck des Paragraph 18, Absatz 7, HGB. (T2) Beisatz: Bei Anbot einer Ersatzwohnung iS des § 18 Abs 7 HGB kann sich der Arbeitgeber nicht auf einen vertragswidrigen Zustand als Maßstab für den Zustand der Hausbesorgerdienstwohnung der Ersatzwohnung berufen. (T3)Beisatz: Bei Anbot einer Ersatzwohnung iS des Paragraph 18, Absatz 7, HGB kann sich der Arbeitgeber nicht auf einen vertragswidrigen Zustand als Maßstab für den Zustand der Hausbesorgerdienstwohnung der Ersatzwohnung berufen. (T3) TE OGH 2003-02-26 9 ObA 13/03g Auch; nur:
G dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs 6 HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist. (T4)Auch; nur:
Paragraph 18, Absatz 7, HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in Paragraph 18, Absatz 6, HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 18, Absatz 6, HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist. (T4) Beisatz: Wenn das Gesetz von einer (anderen) "entsprechenden" Wohnung spricht, die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat, so wird damit ausschließlich der erforderliche Zustand der "Ersatzwohnung" (Lage, Größe, Ausstattung ...) beschrieben, wogegen das Gesetz ungeregelt lässt, auf welche Weise (in welcher Rechtsform) dem Hausbesorger die Ersatzwohnung "zur Verfügung zu stellen" ist. Um dem Hausbesorger ausreichenden Schutz zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass hier jedenfalls ein bindendes Vertragsoffert (des Dienstgebers) erforderlich ist, dessen Annahme dem Hausbesorger eine gesicherte Vertragsposition im Sinne einer Sicherung eines Wohnungsbenützungsrechts auf Dauer verschafft. (T5) Beisatz: Die Ersatzwohnung muss für den Hausbesorger, dem ja bisher seine Dienstwohnung als Entgeltsbestandteil ohne eigene Zinszahlungspflicht zur Verfügung gestellt wurde, auch erschwinglich sein. (T6) Beisatz: Solange eine Erklärung des Hausbesorgers, das Vertragsangebot seines bisherigen Dienstgebers anzunehmen, nicht vorliegt, ist zugleich mit der Aufrechterhaltung der Kündigung des Dienstvertrages im Urteil auch die Verpflichtung zur Räumung der bisherigen Dienstwohnung auszusprechen. (T7) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 117/05d Auch; nur T4; Beis wie T5 nur: Wenn das Gesetz von einer (anderen) "entsprechenden" Wohnung spricht, die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat, so wird damit ausschließlich der erforderliche Zustand der "Ersatzwohnung" (Lage, Größe, Ausstattung ...) beschrieben. (T8); Beis wie T6 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 89/11w Vgl auch; Veröff: SZ 2011/100 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 49/12i Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.