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OGH Rechtssatz RS0112895 (8ObA298/99b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112895 Entscheidungsdatum25.11.1999 Geschäftszahl8ObA298/99b; 9ObA102/14m; 8ObA44/16b NormArbVG §105; HbG §18 Abs7 RechtssatzEin Hausbesorger, der unter den Voraussetzungen des § 134b ArbVG Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG ist und dem im Sinne des § 18 Abs 7 HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, kann sich auf den Schutz des § 105 ArbVG berufen.Ein Hausbesorger, der unter den Voraussetzungen des Paragraph 134 b, ArbVG Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 36, ArbVG ist und dem im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, kann sich auf den Schutz des Paragraph 105, ArbVG berufen.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-11-25 8 ObA 298/99b Veröff: SZ 72/198 TE OGH 2015-01-29 9 ObA 102/14m Auch; Beisatz: Hier: Im Aufkündigungsverfahen gemäß § 18 Abs 7 HbG geltend gemachte Diskriminierung nach § 54d VBO 1995. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Im Aufkündigungsverfahen gemäß Paragraph 18, Absatz 7, HbG geltend gemachte Diskriminierung nach Paragraph 54 d, VBO 1995. (T1) Beisatz: Die Ansicht, dass die Geltendmachung der Diskriminierung durch die Kündigung nicht bloß einredeweise im Aufkündigungsverfahren gemäß § 18 Abs 7 HbG, sondern durch Klage im Verfahren über die Anfechtung der Kündigung zu erfolgen hat, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. (T2)Beisatz: Die Ansicht, dass die Geltendmachung der Diskriminierung durch die Kündigung nicht bloß einredeweise im Aufkündigungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 7, HbG, sondern durch Klage im Verfahren über die Anfechtung der Kündigung zu erfolgen hat, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. (T2) TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112895

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.