OGH Rechtssatz RS0113095 (9ObA283/99d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113095 Entscheidungsdatum17.07.2025 Geschäftszahl9ObA283/99d; 8ObA200/02y; 9ObA67/07d; 9ObA77/24z; 8ObA15/25a; 9ObA25/25d NormABGB §1155 ABGB §1435 ASGG §61 RechtssatzDurch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des § 1155 ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist.Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des Paragraph 1155, ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-01 9 ObA 283/99d Veröff: SZ 72/200 TE OGH 2003-04-10 8 ObA 200/02y Vgl auch; Beisatz: Der Rückforderbarkeit steht auch die Rechtskraft eines Leistungsurteiles nicht entgegen, welches die Vorfrage des fiktiv aufrechten Arbeitsverhältnisses aufgrund des der Kündigungsanfechtung stattgebenden ersten Urteils und der Verbindlichkeitswirkung des § 61 ASGG habe beantworten müssen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Der Rückforderbarkeit steht auch die Rechtskraft eines Leistungsurteiles nicht entgegen, welches die Vorfrage des fiktiv aufrechten Arbeitsverhältnisses aufgrund des der Kündigungsanfechtung stattgebenden ersten Urteils und der Verbindlichkeitswirkung des Paragraph 61, ASGG habe beantworten müssen. (T1) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 67/07d Vgl auch; Beisatz: Wird das erste Urteil des Erstgerichts rechtskräftig im klageabweisenden Sinn abgeändert, hat die klagende Partei -da § 61 Abs 1 ASGG keinen endgültigen Entgeltanspruch schafft - auf der Grundlage von § 1435 ABGB den etwa erhaltenen Geldbetrag wieder zurückzuzahlen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Wird das erste Urteil des Erstgerichts rechtskräftig im klageabweisenden Sinn abgeändert, hat die klagende Partei -da Paragraph 61, Absatz eins, ASGG keinen endgültigen Entgeltanspruch schafft - auf der Grundlage von Paragraph 1435, ABGB den etwa erhaltenen Geldbetrag wieder zurückzuzahlen. (T2) TE OGH 2025-07-17 9 ObA 77/24z Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-23 8 ObA 15/25a Beisatz wie T2: Hier: Verzinsung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs nach § 49a ASGG (T3)Beisatz wie T2: Hier: Verzinsung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs nach Paragraph 49 a, ASGG (T3) TE OGH 2025-06-25 9 ObA 25/25d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113095