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{'item': '8Ob299/99z; 1Ob348/99d; 10Ob51/09m; 10Ob67/09i; 10Ob54/12g; 10Ob60/14t; 10Ob66/14z; 10Ob67/18b; 10Ob4/24x; 10Ob36/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112860 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl8Ob299/99z; 1Ob348/99d; 10Ob51/09m; 10Ob67/09i; 10Ob54/12g; 10Ob60/14t; 10Ob66/14z; 10Ob67/18b; 10Ob4/24x; 10Ob36/25d NormABGB §186a UVG §2 Abs2 Z2 RechtssatzGrundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa § 14 Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991).Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach Paragraph 186 a, ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach Paragraph 16, JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa Paragraph 14, Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991). EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-09 8 Ob 299/99z TE OGH 2000-05-30 1 Ob 348/99d TE OGH 2010-03-02 10 Ob 51/09m nur: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. (T1); nur: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. (T1); Beisatz: Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden. (T2) TE OGH 2010-03-02 10 Ob 67/09i nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 54/12g nur T1; Beisatz: Erforderlich ist also eine entsprechende (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolge für den Jugendwohlfahrts‑ oder Sozialhilfeträger. (T3); Beisatz: Für die Unterbringung „auf Grund einer Maßnahme“ der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe ist die bloße Übertragung der Obsorge nicht ausreichend, sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird. (T4) TE OGH 2014-11-25 10 Ob 60/14t Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/113 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 66/14z Vgl auch TE OGH 2018-09-13 10 Ob 67/18b Auch TE OGH 2024-02-13 10 Ob 4/24x vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 36/25d Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112860

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.