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{'item': ['10ObS151/99z', '10ObS61/02x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1999 Geschäftszahl10ObS151/99z; 10ObS61/02x NormASVG §227a Abs3; EGV Art177; EG Art234; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art94 Abs1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art94 Abs2 ; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art94 Abs3; RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Artikel 94 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom

  1. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom
  2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1249/92 des Rates vom
  3. April 1992, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Zeiten der Kindererziehung im Inland als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten, in einem Mitgliedsstaat des EWR (hier: Belgien) jedoch nur dann, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens (
  4. 1994) liegen und überdies nur unter der Voraussetzung, dass für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz beziehungsweise auf Betriebshilfe nach dem (österreichischen) Betriebshilfegesetz besteht oder bestanden hat?" EntscheidungstexteTE OGH 1999/12/14 10 ObS 151/99z TE OGH 2002/03/19 10 ObS 61/02x Beisatz: Mit Urteil vom
  5. 2002, Rs C-28/00, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf diese ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage für Recht erkannt: "Art 94 Abs 2 der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom
  6. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die VO (EG) Nr 118/97 des Rates vom
  7. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung-je nach Fallgestaltung-mit den Art 8a, 48 beziehungsweise 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
  8. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten, - dass sie nach dem Inkrafttreten dieser VO im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und - dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte, während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten." (T1) Beisatz: Mit Urteil vom
  9. 2002, Rs C-28/00, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf diese ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage für Recht erkannt: "Art 94 Absatz 2, der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom
  10. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die VO (EG) Nr 118/97 des Rates vom
  11. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung-je nach Fallgestaltung-mit den Artikel 8 a, 48, beziehungsweise 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18, EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
  12. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten, - dass sie nach dem Inkrafttreten dieser VO im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und - dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte, während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten." (T1) RechtssatznummerRS0113277

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.