← Österreich

{'item': ['6Ob73/99z', '6Ob155/06x', '1Ob214/09s', '6Ob35/18t', '2Ob105/19h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112927 Entscheidungsdatum15.12.1999 Geschäftszahl6Ob73/99z; 6Ob155/06x; 1Ob214/09s; 6Ob35/18t; 2Ob105/19h NormPSG §17 Abs5; PSG §19 RechtssatzSind in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bleibt für eine gerichtliche Genehmigung kein Raum. Dagegen spricht auch nicht, dass die Stiftungszusatzurkunde keine fixen Beträge nennt. Mit dem Hinweis auf die Honorarordnungen soll vielmehr dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werden. Dies wäre bei Festlegung fixer Beträge schwerlich möglich. Das jeweilige Honorar der Stiftungsmitglieder lässt sich, weil Honorarrichtlinien (Honorarempfehlungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft; AHR und RAT) vorliegen, anhand der aufgewendeten Zeit und nach der Art der Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder korrekt berechnen. Die Bestimmung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder bedarf daher, soweit sie den einschlägigen Honorarbestimmungen entsprechend erfolgt, keiner weiteren gerichtlichen Befassung. EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-15 6 Ob 73/99z TE OGH 2006-08-31 6 Ob 155/06x Vgl auch; Beisatz: Nach § 19 Abs 1 PSG ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren, soweit in der Stiftungserklärung nichts Anderes vorgesehen ist. Derartige Regelungen enthält die Stiftungserklärung im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsteller kann daher die Höhe der Vergütung selbst festlegen; dabei handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, das der gerichtlichen Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG bedarf. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.) (T1); Veröff: SZ 2006/126Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 19, Absatz eins, PSG ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren, soweit in der Stiftungserklärung nichts Anderes vorgesehen ist. Derartige Regelungen enthält die Stiftungserklärung im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsteller kann daher die Höhe der Vergütung selbst festlegen; dabei handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, das der gerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG bedarf. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.) (T1); Veröff: SZ 2006/126 TE OGH 2010-08-10 1 Ob 214/09s Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn der Stifter, wie hier, im Nachhinein eine bereits erbrachte und daher in ihrem Umfang bekannte Tätigkeit mit einer betraglich bestimmten Summe honoriert. (T2); Beisatz: Im Gegensatz zur Einmalzahlung hat die jährliche Vergütung keinen Eingang in die Stiftungserklärung oder Stiftungszusatzurkunde auch nicht in dem Sinne gefunden, dass der Stifter diese nachträglich geändert hätte, sodass es insoweit bei der Notwendigkeit der gerichtlichen Bestimmung nach § 19 Abs 2 PSG bleibt. (T3)Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn der Stifter, wie hier, im Nachhinein eine bereits erbrachte und daher in ihrem Umfang bekannte Tätigkeit mit einer betraglich bestimmten Summe honoriert. (T2); Beisatz: Im Gegensatz zur Einmalzahlung hat die jährliche Vergütung keinen Eingang in die Stiftungserklärung oder Stiftungszusatzurkunde auch nicht in dem Sinne gefunden, dass der Stifter diese nachträglich geändert hätte, sodass es insoweit bei der Notwendigkeit der gerichtlichen Bestimmung nach Paragraph 19, Absatz 2, PSG bleibt. (T3) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 35/18t Vgl auch; Beisatz: Soweit es um die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, also um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion geht, ist § 19 PSG lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG, sodass letztere Bestimmung keine Anwendung findet. Lediglich in jenen Fällen, in welchen ein Vorstandsmitglied, unabhängig von seiner Organfunktion, mit der Privatstiftung einen Vertrag über zu erbringende Leistungen abschließe, läge ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungspflichtiges In-Sich-Geschäft vor. (T4); Beisatz: In der Stiftungserklärung kann auch eine Regelung der Tragung des Prämienaufwands für eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands getroffen werden. (T5)Vgl auch; Beisatz: Soweit es um die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, also um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion geht, ist Paragraph 19, PSG lex specialis zu Paragraph 17, Absatz 5, PSG, sodass letztere Bestimmung keine Anwendung findet. Lediglich in jenen Fällen, in welchen ein Vorstandsmitglied, unabhängig von seiner Organfunktion, mit der Privatstiftung einen Vertrag über zu erbringende Leistungen abschließe, läge ein nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG genehmigungspflichtiges In-Sich-Geschäft vor. (T4); Beisatz: In der Stiftungserklärung kann auch eine Regelung der Tragung des Prämienaufwands für eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands getroffen werden. (T5) Veröff: SZ 2018/19 TE OGH 2019-09-20 2 Ob 105/19h Vgl; Beisatz: Sind betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG. (T6)Vgl; Beisatz: Sind betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach Paragraph 19, Absatz 2, PSG. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112927

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.