RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113089 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl6Ob307/99m; 6Ob14/00b; 6Ob77/00t; 6Ob5/00d; 6Ob94/00t; 6Ob163/00i; 6Ob120/00s; 6Ob165/00h; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob306/00v; 6Ob305/00x; 6Ob336/00f; 6Ob54/01m; 6Ob101/01y (6Ob172/01i); 6Ob302/03k; 6Ob90/04k; 6Ob258/04s; 6Ob144/05b; 6Ob124/05m; 6Ob207/05t; 6Ob63/06t; 6Ob119/07d; 6Ob146/07z; 6Ob144/07f (6Ob145/07b); 6Ob64/08t; 6Ob41/08k; 4Ob229/08t; 6Ob240/09a; 6Ob129/11f; 6Ob142/11t (6Ob143/11i; 6Ob144/11m; 6Ob145/11h; 6Ob146/11f; 6Ob147/11b; 6Ob148/11z; 6Ob149/11x; 6Ob150/11v; 6Ob151/11s; 6Ob152/11p; 6Ob153/11k; 6Ob154/11g); 6Ob63/11z; 6Ob64/11x; 6Ob17/12m; 6Ob63/12a; 6Ob66/12t; 6Ob152/12i; 6Ob136/21z (6Ob137/21x); 6Ob233/21i; 6Ob29/23t; 6Ob173/24w; 6Ob230/24b NormDSG §1 Abs2 HGB §277 HGB §283 EG-RL 2003/58/EG - Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie 32003L0058 allg EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg UGB §283 Abs3 RechtssatzDass die in Österreich umgesetzten Richtlinien nicht gegen Primärrecht verstoßen, ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom
- 1997, C-97/96 ("Daihatsu-Urteil") klargestellt. Gegen die Verfassungsgemäßheit der Umsetzung der Richtlinien bestehen keine Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf § 1 DSG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.Dass die in Österreich umgesetzten Richtlinien nicht gegen Primärrecht verstoßen, ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom
- 1997, C-97/96 ("Daihatsu-Urteil") klargestellt. Gegen die Verfassungsgemäßheit der Umsetzung der Richtlinien bestehen keine Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf Paragraph eins, DSG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-15 6 Ob 307/99m TE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b Beisatz: Indem nun die Richtlinien verschärfte Bestimmungen über die Offenlegung bei Kapitalgesellschaften vorsehen und dabei GmbH und Aktiengesellschaft gleich behandeln, tragen sie dem schon in Art 44 Abs 2 lit g EG angesprochenen Schutz des Dritten Rechnung. Es ist somit sachlich gerechtfertigt, dass die Richtlinien und deren Umsetzung Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Frage der Offenlegung nicht gleich den Personengesellschaften behandeln. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann daher keine Rede sein. (T1); Veröff: SZ 73/44Beisatz: Indem nun die Richtlinien verschärfte Bestimmungen über die Offenlegung bei Kapitalgesellschaften vorsehen und dabei GmbH und Aktiengesellschaft gleich behandeln, tragen sie dem schon in Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG angesprochenen Schutz des Dritten Rechnung. Es ist somit sachlich gerechtfertigt, dass die Richtlinien und deren Umsetzung Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Frage der Offenlegung nicht gleich den Personengesellschaften behandeln. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann daher keine Rede sein. (T1); Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 77/00t Vgl auch TE OGH 2000-03-09 6 Ob 5/00d Auch; Beisatz: Die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. Erst diese für die Betroffenen empfindliche Sanktion stellt die Befolgung des gesetzlichen Auftrages zur Offenlegung einigermaßen sicher. (T2); Beisatz: Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Gesellschaften, deren Rechtsordnung zu Unrecht Richtlinien noch nicht umgesetzt hat, kann im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht geltend gemacht werden. An der Vereinbarkeit der Offenlegungs- und Sanktionsbestimmungen der
- und
- gesellschaftsrechtlichen Richtlinie mit den Grundrechten der Gemeinschaft bestehen keine Zweifel. (T3) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 94/00t Vgl auch TE OGH 2000-06-28 6 Ob 163/00i Vgl auch; Beisatz: Eine materiellrechtliche Derogation der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie durch die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) und die Telekommunikationsrichtlinie (97/66/EG), wie auch die Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der EuGH aus Anlass seines Daihatsu-Urteiles eine Überprüfung dieser Richtlinien im dargelegten Umfang vorgenommen hat. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der EuGH die in der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie festgelegten Offenlegungsvorschriften als nach wie vor materiellrechtlich gültig erachtet. (T4) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 120/00s Vgl auch TE OGH 2000-06-28 6 Ob 165/00h Beis wie T4 TE OGH 2000-10-23 6 Ob 215/00m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-10-23 6 Ob 214/00i Auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 306/00v Vgl auch; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat im "Daihatsu-Urteil" das Sekundärrecht der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geprüft und danach als vertragskonform und grundrechtskonform beurteilt. (T5) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 305/00x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 336/00f Vgl auch TE OGH 2001-03-29 6 Ob 54/01m Vgl auch TE OGH 2001-07-05 6 Ob 101/01y Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es scheint undenkbar, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung "Daihatsu" einem Mitgliedsstaat die Umsetzung von Richtlinien aufträgt, ohne ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten der EMRK und den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft geprüft zu haben und ohne eine allfällige Derogation durch nachfolgende Richtlinien zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 2004-03-25 6 Ob 302/03k Auch TE OGH 2004-04-29 6 Ob 90/04k Auch; Beisatz: Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (
- Richtlinie-Publizitätsrichtlinie), ABl L 221 vom 4.9.2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. (T7); Beisatz: Die zum Art 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und sind auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar. (T8)Auch; Beisatz: Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (
- Richtlinie-Publizitätsrichtlinie), Amtsblatt L 221 vom 4.9.2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. (T7); Beisatz: Die zum Artikel 8, EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und sind auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar. (T8) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 258/04s Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
- September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T9)Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
- September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T9) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 144/05b Vgl auch; Beisatz: Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- 2004 (C-435/02 und C-103/03) geht hervor, dass dieser die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T10)Vgl auch; Beisatz: Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- 2004 (C-435/02 und C-103/03) geht hervor, dass dieser die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T10) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T11); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§ 10 Abs 1 und § 283 Abs 2 HGB) besteht kein Zweifel. (T12)Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T11); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 283, Absatz 2, HGB) besteht kein Zweifel. (T12) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 207/05t Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T13)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 283, Absatz eins, HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T13) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 63/06t TE OGH 2007-06-21 6 Ob 119/07d Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des § 283 UGB noch die Anknüpfung des § 283 Abs 3 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T14)Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des Paragraph 283, UGB noch die Anknüpfung des Paragraph 283, Absatz 3, UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T14) Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T15)Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des Paragraph 282, Absatz 2, UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T15) Veröff: SZ 2007/99 TE OGH 2007-07-13 6 Ob 146/07z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Gesellschaften, deren Rechtsordnung zu Unrecht Richtlinien noch nicht umgesetzt hat, kann im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht geltend gemacht werden. (T16) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 144/07f Auch TE OGH 2008-05-08 6 Ob 64/08t Auch TE OGH 2008-05-08 6 Ob 41/08k Auch TE OGH 2009-03-24 4 Ob 229/08t Auch; Beisatz: Die Offenlegungspflicht der §§ 277 und 278 UGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie steht auch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der freien Berufsausübung, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung. (T17); Veröff: SZ 2009/32Auch; Beisatz: Die Offenlegungspflicht der Paragraphen 277 und 278 UGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie steht auch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der freien Berufsausübung, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung. (T17); Veröff: SZ 2009/32 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 240/09a Auch TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Vgl; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T18)Vgl; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (Paragraph 283, Absatz 3, UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (Paragraph 283, Absatz 7, UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T18) Bem: Siehe auch RS
- (T19) Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 142/11t Vgl; Beis wie T18 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 63/11z Vgl; Beisatz: Die Offenlegungsverpflichtung bildet auch nach Inkrafttreten der Grundrechte-Charta keinen Verstoß gegen das Unions‑(grund‑)recht. (T20) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 64/11x Vgl; Beis wie T20 TE OGH 2012-02-16 6 Ob 17/12m Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsgemäßheit der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie EWG/RL 68/151/EWG, der Bilanzrichtlinie EWG‑RL 78/660/EWG und der Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie EG/LR 2003/58/EG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, und zwar weder im Hinblick auf § 1 DSG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. (T21)Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsgemäßheit der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie EWG/RL 68/151/EWG, der Bilanzrichtlinie EWG‑RL 78/660/EWG und der Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie EG/LR 2003/58/EG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, und zwar weder im Hinblick auf Paragraph eins, DSG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. (T21) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 63/12a Beis wie T20 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 66/12t Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 152/12i Vgl; Beis wie T20 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 136/21z Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH 2022-02-25 6 Ob 233/21i Vgl TE OGH 2023-12-20 6 Ob 29/23t vgl; Beisatz wie T21 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 173/24w vgl; Beisatz wie T14 Beisatz wie T18: Dass keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität des § 283 UGB bestehen, wurde jüngst durch die Entscheidung des EuGH zu C-561/22 (Willy Hermann ServiceBeisatz wie T18: Dass keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität des Paragraph 283, UGB bestehen, wurde jüngst durch die Entscheidung des EuGH zu C-561/22 (Willy Hermann Service [Rn 35 f]) neuerlich bekräftigt. (T22) TE OGH 2025-10-16 6 Ob 230/24b vgl; Beisatz wie T22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113089