RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113090 Entscheidungsdatum24.03.2009 Geschäftszahl6Ob307/99m; 6Ob14/00b; 6Ob5/00d; 6Ob77/00t; 6Ob212/00w; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob25/01x; 6Ob101/01y (6Ob172/01i); 6Ob70/02s; 6Ob124/05m; 6Ob184/05k; 4Ob229/08t NormEGV Maastricht Art54 Abs3 litg EG Amsterdam Art44 Abs3 litg HGB §277 HGB §283 EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg RechtssatzDie Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". "Dritter" ist demnach jeder Interessierte, insbesondere auch der Wettbewerber. EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-15 6 Ob 307/99m TE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b Auch; Beisatz: Die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht dient ausschließlich dem Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft), um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 5/00d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 77/00t Auch TE OGH 2000-08-30 6 Ob 212/00w Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Nach Artikel 47, der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Artikel 3, der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T2) TE OGH 2000-10-23 6 Ob 215/00m TE OGH 2000-10-23 6 Ob 214/00i Auch TE OGH 2001-03-29 6 Ob 25/01x Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". (T3); Veröff: SZ 74/58 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 101/01y Auch TE OGH 2002-04-18 6 Ob 70/02s Vgl auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§10 Abs1 und §283 Abs2 HGB) besteht kein Zweifel. (T5) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 184/05k Vgl; Beisatz: Gläubigerinteressen könnten durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres direkt betroffen sein, etwa wenn hohe Gewinne der ersten Jahreshälfte mit Hilfe eines nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschüttet werden, was sonst wegen nachfolgender hoher Verluste nicht möglich gewesen wäre. (T6) TE OGH 2009-03-24 4 Ob 229/08t Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T7); Beisatz: Von diesem Schutzzweck sind insbesondere Mitbewerber erfasst. (T8); Beisatz: Den Dritten soll der Zugang zu den sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden. (T9); Veröff: SZ 2009/32 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113090
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.